[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pflschg_2012-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pflschg_2012","Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-02-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpflschg_2012\u002Fxml.zip",9760457,"§ 10","10","Anzeige bei Beratung und Anwendung","Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater","Wer Pflanzenschutzmittel für andere – außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe – anwenden oder zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen andere über den Pflanzenschutz beraten will, hat dies der für den Betriebssitz und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über die Anzeige und das Anzeigeverfahren zu erlassen. Die Landesregierungen können diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.","PFLSCHG_2012 - Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater - § 10 Anzeige bei Beratung und Anwendung\n\nWer Pflanzenschutzmittel für andere – außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe – anwenden oder zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen andere über den Pflanzenschutz beraten will, hat dies der für den Betriebssitz und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über die Anzeige und das Anzeigeverfahren zu erlassen. Die Landesregierungen können diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Persönliche Anforderungen","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Anordnungen der zuständigen Behörden","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Pflanzenschutzmaßnahmen","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Aufzeichnungspflichten","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln","13",[],false]