[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pflschg_2012-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pflschg_2012","Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-02-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpflschg_2012\u002Fxml.zip",9760458,"§ 11","11","Aufzeichnungspflichten","Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater","(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 können elektronisch oder schriftlich geführt werden.\n(2) Die nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 in Verbindung mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023\u002F564 grundsätzlich elektronisch zu führenden Aufzeichnungen der beruflichen Verwender können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch schriftlich geführt werden. Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen.\n(3) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt.","PFLSCHG_2012 - Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater - § 11 Aufzeichnungspflichten\n\n(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 können elektronisch oder schriftlich geführt werden.\n(2) Die nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 in Verbindung mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023\u002F564 grundsätzlich elektronisch zu führenden Aufzeichnungen der beruflichen Verwender können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch schriftlich geführt werden. Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen.\n(3) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Anzeige bei Beratung und Anwendung","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Persönliche Anforderungen","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Anordnungen der zuständigen Behörden","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Verbote","14",[],false]