[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pflschg_2012-44":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pflschg_2012","Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-02-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpflschg_2012\u002Fxml.zip",9760492,"§ 44","44","Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe","Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren","(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann genehmigte Zusatzstoffe daraufhin überprüfen, ob sie den Anforderungen nach § 42 Absatz 2 weiterhin entsprechen.\n(2) Ergibt eine nachträgliche Prüfung, dass ein genehmigter Zusatzstoff den Anforderungen nach § 42 Absatz 2 nicht entspricht, widerruft das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Genehmigung. In diesem Fall ist die Rückgabe des Zusatzstoffes an den Hersteller oder einen von ihm beauftragten Dritten zulässig.","PFLSCHG_2012 - Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren - § 44 Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe\n\n(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann genehmigte Zusatzstoffe daraufhin überprüfen, ob sie den Anforderungen nach § 42 Absatz 2 weiterhin entsprechen.\n(2) Ergibt eine nachträgliche Prüfung, dass ein genehmigter Zusatzstoff den Anforderungen nach § 42 Absatz 2 nicht entspricht, widerruft das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Genehmigung. In diesem Fall ist die Rückgabe des Zusatzstoffes an den Hersteller oder einen von ihm beauftragten Dritten zulässig.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 43","Kennzeichnung von Zusatzstoffen","43",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 42","Zusatzstoffe","42",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 41","Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten","41",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 45","Pflanzenstärkungsmittel","45",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 46","Genehmigung für den Parallelhandel","46",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 47","Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel","47",[],false]