[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pflschmv_2013-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pflschmv_2013","Verordnung über Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-01-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpflschmv_2013\u002Fxml.zip",1261558,"§ 6","6","Genehmigung für das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 des Pflanzenschutzgesetzes",null,"(1) Der Antrag auf Genehmigung für das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 des Pflanzenschutzgesetzes ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit elektronisch oder schriftlich zu stellen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann für den Antrag ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit ein Muster bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden.\n(2) Für die Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 des Pflanzenschutzgesetzes gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.","PFLSCHMV_2013 - § 6 Genehmigung für das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 des Pflanzenschutzgesetzes\n\n(1) Der Antrag auf Genehmigung für das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 des Pflanzenschutzgesetzes ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit elektronisch oder schriftlich zu stellen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann für den Antrag ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit ein Muster bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden.\n(2) Für die Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 des Pflanzenschutzgesetzes gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Antrag auf Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 und § 46 des Pflanzenschutzgesetzes","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Antrag auf Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Antrag auf Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Genehmigung von Zusatzstoffen und Mitteilung über das Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Versuchseinrichtung; amtliche Anerkennung","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Meldung von Inlandsabsatz und Export","9",[],false]