[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pflschsachkv_2013-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pflschsachkv_2013","Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpflschsachkv_2013\u002Fxml.zip",1261579,"§ 6","6","Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten",null,"(1) Abweichend von § 1 erkennt die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch Befähigungsnachweise, die in anderen Staaten als Mitgliedstaaten erworben worden sind, als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes an.\n(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt als erbracht, wenn sich aus den Befähigungsnachweisen ergibt, dass Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 1 Teil A und B oder Teil A und C Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren und der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse hat.","PFLSCHSACHKV_2013 - § 6 Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten\n\n(1) Abweichend von § 1 erkennt die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch Befähigungsnachweise, die in anderen Staaten als Mitgliedstaaten erworben worden sind, als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes an.\n(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt als erbracht, wenn sich aus den Befähigungsnachweisen ergibt, dass Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 1 Teil A und B oder Teil A und C Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren und der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse hat.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Entzug und Wiedererlangung der Sachkunde","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Durchführung der Prüfungen","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Prüfungen","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Anerkennung von Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Nachweis einer Fort- oder Weiterbildung","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Übergangsvorschrift","9",[],false]