[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pflvg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":71},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pflvg","Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-04-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpflvg\u002Fxml.zip",1261616,"§ 6","6","Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge","Pflichtversicherung","(1) Es ist verboten, ein Fahrzeug zu gebrauchen, für das die nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherung nicht besteht.\n(2) Ein Fahrzeug, dessen Halter nach § 2a Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 von der Versicherungspflicht befreit ist und für das keine Haftpflichtversicherung nach § 1 besteht, darf nur in einem Gebiet gebraucht werden, das 1.keine öffentliche Straße im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ist und\n2.aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 Absatz 1 des Strafgesetzbuches der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich ist.\n(3) Ein Fahrzeug darf bei Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, nur gebraucht werden, wenn 1.für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung nach § 1 besteht und dieser Gebrauch des Fahrzeugs nicht im Versicherungsvertrag vereinbarte Obliegenheiten verletzt oder\n2.für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d besteht und das Fahrzeug in dem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird.\n(4) Es ist verboten, einen nach den Absätzen 1 bis 3 verbotenen Gebrauch zu gestatten.","PFLVG - Pflichtversicherung - § 6 Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge\n\n(1) Es ist verboten, ein Fahrzeug zu gebrauchen, für das die nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherung nicht besteht.\n(2) Ein Fahrzeug, dessen Halter nach § 2a Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 von der Versicherungspflicht befreit ist und für das keine Haftpflichtversicherung nach § 1 besteht, darf nur in einem Gebiet gebraucht werden, das 1.keine öffentliche Straße im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ist und\n2.aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 Absatz 1 des Strafgesetzbuches der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich ist.\n(3) Ein Fahrzeug darf bei Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, nur gebraucht werden, wenn 1.für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung nach § 1 besteht und dieser Gebrauch des Fahrzeugs nicht im Versicherungsvertrag vereinbarte Obliegenheiten verletzt oder\n2.für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d besteht und das Fahrzeug in dem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird.\n(4) Es ist verboten, einen nach den Absätzen 1 bis 3 verbotenen Gebrauch zu gestatten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5d","Mindestumfang des Versicherungsschutzes bei Motorsportveranstaltungen; 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