[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pflvg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pflvg","Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-04-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpflvg\u002Fxml.zip",1261621,"§ 9","9","Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf","Pflichten der Versicherungsunternehmen, Auskunftsstelle und Statistik","(1) Es wird eine jährliche Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geführt. Sie muß Angaben enthalten über die Art und Anzahl der versicherten Risiken, die Anzahl der gemeldeten Schäden, die Erstattungsleistungen und Rückstellungen (Schadenaufwand), die Schadenhäufigkeit, den Schadendurchschnitt und den Schadenbedarf.\n(2) Sofern die Träger der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und ihre Verbände keine den Anforderungen des Absatzes 1 genügende Gemeinschaftsstatistik zur Verfügung stellen, wird die Statistik von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführt.\n(3) Die Ergebnisse der Statistik sind von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jährlich zu veröffentlichen.","PFLVG - Pflichten der Versicherungsunternehmen, Auskunftsstelle und Statistik - § 9 Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf\n\n(1) Es wird eine jährliche Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geführt. Sie muß Angaben enthalten über die Art und Anzahl der versicherten Risiken, die Anzahl der gemeldeten Schäden, die Erstattungsleistungen und Rückstellungen (Schadenaufwand), die Schadenhäufigkeit, den Schadendurchschnitt und den Schadenbedarf.\n(2) Sofern die Träger der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und ihre Verbände keine den Anforderungen des Absatzes 1 genügende Gemeinschaftsstatistik zur Verfügung stellen, wird die Statistik von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführt.\n(3) Die Ergebnisse der Statistik sind von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jährlich zu veröffentlichen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8b","Allgemeine Übersicht zur Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf","8b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8a","Auskunftsstelle","8a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Pflicht der Versicherungsunternehmen zur Beitragszahlung und zur Bestellung eines Vertreters","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Mitteilung der Daten für die Gemeinschaftsstatistik","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Verordnungsermächtigung zur Gemeinschaftsstatistik","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Leistungspflicht des Entschädigungsfonds","12",[],false]