[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ph_chstmengv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ph_chstmengv","Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-06-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fph_chstmengv\u002Fxml.zip",1261684,"§ 2","2","Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt",null,"(1) Es ist Herstellern, Einführern und Vertriebsunternehmen untersagt, Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt in den Verkehr zu bringen, die einen Phosphatgehalt aufweisen, der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Obergrenzen (Phosphathöchstmengen) überschreitet. Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen der Absätze 2 und 3 überschreiten.\n(2) Für Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt gelten ab 1. Oktober 1981 bei einem Waschlaugenvolumen von 20 Litern und bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen, bezogen auf das Fassungsvermögen einer Waschmaschine von 4 bis 5 Kilogramm Trockenwäsche, folgende Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g\u002FlP):\nPhosphatgehalt in der Waschlauge in g\u002FlP bei Verwendung von\nWasserhärtebereich\nWasch- und Reinigungsmitteln für alle Waschtemperaturen\nWasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60 Grad C\nSpezial-\u002FFeinwaschmitteln\nVorwaschmitteln\nim gesamten Waschvorgang:\nin der Vorwäsche:\n1\n0,70\n0,85\n0,45\n0,55\n2\n0,85\n1,00\n0,55\n0,65\n3\n1,00\n1,20\n0,65\n0,80\n4\n1,25\n1,40\n0,75\n0,90\n(3) Die Obergrenzen des Absatzes 2 werden ab 1. Januar 1984 durch folgende Werte ersetzt:\nPhosphatgehalt in der Waschlauge in g\u002FlP bei Verwendung von\nWasserhärtebereich\nWasch- und Reinigungsmitteln für alle Waschtemperaturen\nWasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60 Grad C\nSpezial-\u002FFeinwaschmitteln\nVorwaschmitteln\nim gesamten Waschvorgang:\nin der Vorwäsche:\n1\n0,50\n0,75\n0,40\n0,50\n2\n0,65\n0,85\n0,45\n0,60\n3\n0,80\n1,05\n0,55\n0,70\n4\n1,00\n1,25\n0,65\n0,80","PH_CHSTMENGV - § 2 Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt\n\n(1) Es ist Herstellern, Einführern und Vertriebsunternehmen untersagt, Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt in den Verkehr zu bringen, die einen Phosphatgehalt aufweisen, der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Obergrenzen (Phosphathöchstmengen) überschreitet. Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen der Absätze 2 und 3 überschreiten.\n(2) Für Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt gelten ab 1. Oktober 1981 bei einem Waschlaugenvolumen von 20 Litern und bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen, bezogen auf das Fassungsvermögen einer Waschmaschine von 4 bis 5 Kilogramm Trockenwäsche, folgende Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g\u002FlP):\nPhosphatgehalt in der Waschlauge in g\u002FlP bei Verwendung von\nWasserhärtebereich\nWasch- und Reinigungsmitteln für alle Waschtemperaturen\nWasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60 Grad C\nSpezial-\u002FFeinwaschmitteln\nVorwaschmitteln\nim gesamten Waschvorgang:\nin der Vorwäsche:\n1\n0,70\n0,85\n0,45\n0,55\n2\n0,85\n1,00\n0,55\n0,65\n3\n1,00\n1,20\n0,65\n0,80\n4\n1,25\n1,40\n0,75\n0,90\n(3) Die Obergrenzen des Absatzes 2 werden ab 1. Januar 1984 durch folgende Werte ersetzt:\nPhosphatgehalt in der Waschlauge in g\u002FlP bei Verwendung von\nWasserhärtebereich\nWasch- und Reinigungsmitteln für alle Waschtemperaturen\nWasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60 Grad C\nSpezial-\u002FFeinwaschmitteln\nVorwaschmitteln\nim gesamten Waschvorgang:\nin der Vorwäsche:\n1\n0,50\n0,75\n0,40\n0,50\n2\n0,65\n0,85\n0,45\n0,60\n3\n0,80\n1,05\n0,55\n0,70\n4\n1,00\n1,25\n0,65\n0,80",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung in Wäschereien","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Verfahren","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Ordnungswidrigkeiten","5",[],false]