[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-physth-aprv-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"physth-aprv","Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-12-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fphysth-aprv\u002Fxml.zip",1261796,"§ 10","10","Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche","Allgemeine Vorschriften","Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für \"nicht bestanden\" erklären; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.","PHYSTH-APRV - Allgemeine Vorschriften - § 10 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche\n\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für \"nicht bestanden\" erklären; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Versäumnisfolgen","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Rücktritt von der Prüfung","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Bestehen und Wiederholung der Prüfung","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Prüfungsunterlagen","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Schriftlicher Teil der Prüfung","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Mündlicher Teil der Prüfung","13",[],false]