[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pkdbsa-2a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pkdbsa","Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-01-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpkdbsa\u002Fxml.zip",1261837,"§ 2a","2a","Mitgliedschaft","Allgemeines","(1) Die Mitgliedschaft in der Kasse wird durch Abschluss eines Beitrittsvertrags mit dem Arbeitgeber oder durch Abschluss eines Versicherungsvertrags mit dem Arbeitnehmer bzw. sonstigen Versicherten begründet.\n(2) Ordentliche Mitglieder der Kasse sind: a)natürliche oder juristische Personen gemäß § 4 (Arbeitgeber),\nb)Arbeitnehmer, die den Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse gemäß § 7 zugeführt werden,\nc)sonstige Versicherte, die den Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse gemäß § 8 zugeführt werden,\nd)ordentliche Mitglieder der Abteilung Z 2002 (vgl. § 29 Abs. 1 bis 7),\ne)Rentner der Kasse, soweit sie nicht außerordentliche Mitglieder sind.\n(3) Außerordentliche Mitglieder der Kasse sind: a)ehemalige Arbeitnehmer bzw. sonstige Versicherte, die sich gemäß § 35 freiwillig weiter versichern, auch nach Eintritt des Rentenfalls,\nb)ehemalige Arbeitnehmer bzw. sonstige Versicherte, die gemäß § 36 beitragsfrei versichert sind, auch nach Eintritt des Rentenfalls, und\nc)außerordentliche Mitglieder der Abteilung Z 2002 gemäß § 29 Abs. 8 i. V. m. § 30c und § 30e Abs. 2, auch nach Eintritt des Rentenfalls,\nd)Rentner, deren Arbeitgeber aus der Mitgliedschaft in der Kasse ausgeschieden ist.\n(4) In den Fällen des Absatzes 2 Buchstaben b), c) und d) beginnt die Mitgliedschaft mit der Aushändigung des Aufnahmescheins an den Arbeitnehmer bzw. sonstigen Versicherten.","PKDBSA - Allgemeines - § 2a Mitgliedschaft\n\n(1) Die Mitgliedschaft in der Kasse wird durch Abschluss eines Beitrittsvertrags mit dem Arbeitgeber oder durch Abschluss eines Versicherungsvertrags mit dem Arbeitnehmer bzw. sonstigen Versicherten begründet.\n(2) Ordentliche Mitglieder der Kasse sind: a)natürliche oder juristische Personen gemäß § 4 (Arbeitgeber),\nb)Arbeitnehmer, die den Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse gemäß § 7 zugeführt werden,\nc)sonstige Versicherte, die den Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse gemäß § 8 zugeführt werden,\nd)ordentliche Mitglieder der Abteilung Z 2002 (vgl. § 29 Abs. 1 bis 7),\ne)Rentner der Kasse, soweit sie nicht außerordentliche Mitglieder sind.\n(3) Außerordentliche Mitglieder der Kasse sind: a)ehemalige Arbeitnehmer bzw. sonstige Versicherte, die sich gemäß § 35 freiwillig weiter versichern, auch nach Eintritt des Rentenfalls,\nb)ehemalige Arbeitnehmer bzw. sonstige Versicherte, die gemäß § 36 beitragsfrei versichert sind, auch nach Eintritt des Rentenfalls, und\nc)außerordentliche Mitglieder der Abteilung Z 2002 gemäß § 29 Abs. 8 i. V. m. § 30c und § 30e Abs. 2, auch nach Eintritt des Rentenfalls,\nd)Rentner, deren Arbeitgeber aus der Mitgliedschaft in der Kasse ausgeschieden ist.\n(4) In den Fällen des Absatzes 2 Buchstaben b), c) und d) beginnt die Mitgliedschaft mit der Aushändigung des Aufnahmescheins an den Arbeitnehmer bzw. sonstigen Versicherten.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Zweck der Kasse","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Rechtsform und Sitz der Kasse","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2b","Begriffe","2b",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 3","Verhältnis der Kasse zu anderen Versorgungseinrichtungen","3",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 4","Beitrittsrecht","4",[],false]