[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pkdbsa-34b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pkdbsa","Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-01-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpkdbsa\u002Fxml.zip",1261912,"§ 34b","34b","Freiwillige Weiterversicherung bei ruhendem Arbeitsverhältnis","Pflichten der Versicherten und Hinterbliebenen, Auskunftsanspruch und Rechte bei ruhendem Arbeitsverhältnis","Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen; der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss binnen drei Monaten nach Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei der Kasse gestellt werden; § 35 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein.","PKDBSA - Pflichten der Versicherten und Hinterbliebenen, Auskunftsanspruch und Rechte bei ruhendem Arbeitsverhältnis - § 34b Freiwillige Weiterversicherung bei ruhendem Arbeitsverhältnis\n\nFalls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen; der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss binnen drei Monaten nach Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei der Kasse gestellt werden; § 35 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 34a","Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers","34a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 34","Anzeige-, Abtretungs- und Auskunftspflichten","34",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 33","Versicherungsbedingungen der Abteilungen G und H","33",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 35","Freiwillige Weiterversicherung","35",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 36","Beitragsfreie Versicherung","36",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 37","Beitragserstattung","37",[],false]