[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pkdbsa-36":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pkdbsa","Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-01-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpkdbsa\u002Fxml.zip",1261914,"§ 36","36","Beitragsfreie Versicherung","Rechte der Versicherten beim Ausscheiden aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers","(1) Versicherte der Abteilung A können bei ihrem Ausscheiden aus der ordentlichen Mitgliedschaft anstelle der freiwilligen Weiterversicherung binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) eine beitragsfreie Versicherung beantragen, sofern sie die Voraussetzungen des § 16b oder die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten bei ihrem Ausscheiden bereits erfüllt haben.\nDie Wartezeit von 60 Beitragsmonaten kann auch durch freiwillige Weiterversicherung erfüllt werden.\nVersicherte der Abteilung A 2000, die nicht die Voraussetzungen des § 16b erfüllen, können bei ihrem Ausscheiden aus der ordentlichen Mitgliedschaft statt der freiwilligen Weiterversicherung binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) eine beitragsfreie Versicherung beantragen.\n(2) In der Abteilung A errechnet sich die Jahresrente der beitragsfrei Versicherten aus Steigerungsbeiträgen.\nDie für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich mit dem Steigerungsbetrag bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe gilt für zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff.\nEStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden; maßgeblich ist das Kalenderjahr des Eingangs der Zulage bei der Kasse.\nDie Monatsrente dieser Versicherten ergibt sich getrennt für die Ansprüche auf Grund von Beiträgen bis zum 31.\nDezember 1999 und für die Ansprüche auf Grund von Beiträgen ab dem 1.\nJanuar 2000.\nFür den Zeitpunkt der Beitragsfreistellung wird der Barwert der zum 31.\nDezember 1999 erreichten Anwartschaften und die Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der geleisteten und erwarteten Beiträge ab dem 1.\nJanuar 2000 errechnet.\nBeide Teilbeträge werden einschließlich der entsprechenden erreichten Leistungserhöhungen auf Grund der Überschussbeteiligung der folgenden Tabelle in Rentenansprüche umgerechnet:\nRentenanspruch\naus Beitragszahlung bis 31.\nDezember 1999\naus Beitragszahlung ab 1.\nJanuar 2000\nbis zum 21.\nLebensjahr\n1,58 v.\nH.\n1,65 v.\nH.\nbis zum 22.\nLebensjahr\n1,54 v.\nH.\n1,61 v.\nH.\nbis zum 23.\nLebensjahr\n1,50 v.\nH.\n1,56 v.\nH.\nbis zum 24.\nLebensjahr\n1,46 v.\nH.\n1,52 v.\nH.\nbis zum 25.\nLebensjahr\n1,42 v.\nH.\n1,48 v.\nH.\nbis zum 26.\nLebensjahr\n1,38 v.\nH.\n1,44 v.\nH.\nbis zum 27.\nLebensjahr\n1,35 v.\nH.\n1,41 v.\nH.\nbis zum 28.\nLebensjahr\n1,31 v.\nH.\n1,37 v.\nH.\nbis zum 29.\nLebensjahr\n1,28 v.\nH.\n1,33 v.\nH.\nbis zum 30.\nLebensjahr\n1,24 v.\nH.\n1,30 v.\nH.\nbis zum 31.\nLebensjahr\n1,21 v.\nH.\n1,26 v.\nH.\nbis zum 32.\nLebensjahr\n1,18 v.\nH.\n1,23 v.\nH.\nbis zum 33.\nLebensjahr\n1,15 v.\nH.\n1,20 v.\nH.\nbis zum 34.\nLebensjahr\n1,12 v.\nH.\n1,17 v.\nH.\nbis zum 35.\nLebensjahr\n1,09 v.\nH.\n1,13 v.\nH.\nbis zum 36.\nLebensjahr\n1,06 v.\nH.\n1,10 v.\nH.\nbis zum 37.\nLebensjahr\n1,03 v.\nH.\n1,07 v.\nH.\nbis zum 38.\nLebensjahr\n1,00 v.\nH.\n1,05 v.\nH.\nbis zum 39.\nLebensjahr\n0,97 v.\nH.\n1,02 v.\nH.\nbis zum 40.\nLebensjahr\n0,95 v.\nH.\n0,99 v.\nH.\nbis zum 41.\nLebensjahr\n0,92 v.\nH.\n0,96 v.\nH.\nbis zum 42.\nLebensjahr\n0,90 v.\nH.\n0,94 v.\nH.\nbis zum 43.\nLebensjahr\n0,87 v.\nH.\n0,91 v.\nH.\nbis zum 44.\nLebensjahr\n0,85 v.\nH.\n0,89 v.\nH.\nbis zum 45.\nLebensjahr\n0,83 v.\nH.\n0,86 v.\nH.\nbis zum 46.\nLebensjahr\n0,81 v.\nH.\n0,84 v.\nH.\nbis zum 47.\nLebensjahr\n0,78 v.\nH.\n0,82 v.\nH.\nbis zum 48.\nLebensjahr\n0,76 v.\nH.\n0,80 v.\nH.\nbis zum 49.\nLebensjahr\n0,74 v.\nH.\n0,77 v.\nH.\nbis zum 50.\nLebensjahr\n0,72 v.\nH.\n0,75 v.\nH.\nbis zum 51.\nLebensjahr\n0,70 v.\nH.\n0,73 v.\nH.\nbis zum 52.\nLebensjahr\n0,68 v.\nH.\n0,71 v.\nH.\nbis zum 53.\nLebensjahr\n0,66 v.\nH.\n0,69 v.\nH.\nbis zum 54.\nLebensjahr\n0,64 v.\nH.\n0,67 v.\nH.\nbis zum 55.\nLebensjahr\n0,63 v.\nH.\n0,66 v.\nH.\nbis zum 56.\nLebensjahr\n0,61 v.\nH.\n0,64 v.\nH.\nbis zum 57.\nLebensjahr\n0,59 v.\nH.\n0,62 v.\nH.\nbis zum 58.\nLebensjahr\n0,58 v.\nH.\n0,60 v.\nH.\nbis zum 59.\nLebensjahr\n0,56 v.\nH.\n0,59 v.\nH.\nbis zum 60.\nLebensjahr\n0,54 v.\nH.\n0,57 v.\nH.\nbis zum 61.\nLebensjahr\n0,53 v.\nH.\n0,55 v.\nH.\nbis zum 62.\nLebensjahr\n0,51 v.\nH.\n0,53 v.\nH.\nbis zum 63.\nLebensjahr\n0,49 v.\nH.\n0,51 v.\nH.\nbis zum 64.\nLebensjahr\n0,47 v.\nH.\n0,49 v.\nH.\nbis zum 65.\nLebensjahr\n0,46 v.\nH.\n0,47 v.\nH.\nDies gilt nicht, sofern die ordentliche Mitgliedschaft dadurch beendet worden ist, dass der Versicherte a)auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Tarifverträgen, die für den gleichen Personenkreis gleichartige Regelungen treffen, aus seiner Beschäftigung ausscheiden musste, sofern er aus demselben Grund auch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,\nb)auf Grund einer von dem beteiligten Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung oder auf Grund eines von dem beteiligten Arbeitgeber aus nicht verhaltensbedingten Gründen veranlassten Auflösungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, sofern er im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 58.\nLebensjahr vollendet und mindestens 240 Beitragsmonate zurückgelegt hatte,\nc)auf Grund eines für den beteiligten Arbeitgeber geltenden Tarifvertrages im Sinne des Vorruhestandsgesetzes aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Rentenanspruchs (§ 12) ununterbrochen einen Anspruch auf Vorruhestandsleistungen hatte.\nIn diesen Fällen wird die Rente gemäß § 16 berechnet.\n(2a) Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) beträgt die Höhe der monatlichen Rente 50 v.\nH. des nach Absatz 2 errechneten monatlichen Rentenanspruchs.\n(3) Ein Rentenanspruch für beitragsfrei Versicherte besteht in der Abteilung A nur unter den in § 35 Abs. 3 genannten Voraussetzungen.\n(4) In den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Renten sind die Rentenabschlagsregelungen des § 16 Abs. 1a sowie die Übergangsregelungen zu dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden.\n(4a) Die Regelungen des § 12 Abs. 2 und 2a sowie § 16 Abs. 7 gelten entsprechend.\n(4b) § 16 Abs. 8 gilt entsprechend.\n(5) Ein Rentenanspruch für beitragsfrei Versicherte besteht in der Abteilung A 2000 unter den Voraussetzungen des § 23.\nIn Abteilung A 2000 errechnet sich die Rente der beitragsfrei Versicherten nach § 24.\n(6) Der Versicherte kann die beitragsfreie Versicherung jederzeit kündigen.\nEndet die beitragsfreie Versicherung durch Kündigung, so erfolgt Beitragserstattung nach § 37.","PKDBSA - Rechte der Versicherten beim Ausscheiden aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers - § 36 Beitragsfreie Versicherung [1\u002F2]\n\n(1) Versicherte der Abteilung A können bei ihrem Ausscheiden aus der ordentlichen Mitgliedschaft anstelle der freiwilligen Weiterversicherung binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) eine beitragsfreie Versicherung beantragen, sofern sie die Voraussetzungen des § 16b oder die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten bei ihrem Ausscheiden bereits erfüllt haben.\nDie Wartezeit von 60 Beitragsmonaten kann auch durch freiwillige Weiterversicherung erfüllt werden.\nVersicherte der Abteilung A 2000, die nicht die Voraussetzungen des § 16b erfüllen, können bei ihrem Ausscheiden aus der ordentlichen Mitgliedschaft statt der freiwilligen Weiterversicherung binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) eine beitragsfreie Versicherung beantragen.\n(2) In der Abteilung A errechnet sich die Jahresrente der beitragsfrei Versicherten aus Steigerungsbeiträgen.\nDie für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich mit dem Steigerungsbetrag bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe gilt für zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff.\nEStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden; maßgeblich ist das Kalenderjahr des Eingangs der Zulage bei der Kasse.\nDie Monatsrente dieser Versicherten ergibt sich getrennt für die Ansprüche auf Grund von Beiträgen bis zum 31.\nDezember 1999 und für die Ansprüche auf Grund von Beiträgen ab dem 1.\nJanuar 2000.\nFür den Zeitpunkt der Beitragsfreistellung wird der Barwert der zum 31.\nDezember 1999 erreichten Anwartschaften und die Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der geleisteten und erwarteten Beiträge ab dem 1.\nJanuar 2000 errechnet.\nBeide Teilbeträge werden einschließlich der entsprechenden erreichten Leistungserhöhungen auf Grund der Überschussbeteiligung der folgenden Tabelle in Rentenansprüche umgerechnet:\nRentenanspruch\naus Beitragszahlung bis 31.\nDezember 1999\naus Beitragszahlung ab 1.\nJanuar 2000\nbis zum 21.\nLebensjahr\n1,58 v.\nH.\n1,65 v.\nH.\nbis zum 22.\nLebensjahr\n1,54 v.\nH.\n1,61 v.\nH.\nbis zum 23.\nLebensjahr\n1,50 v.\nH.\n1,56 v.\nH.\nbis zum 24.\nLebensjahr\n1,46 v.\nH.\n1,52 v.\nH.\nbis zum 25.\nLebensjahr\n1,42 v.\nH.\n1,48 v.\nH.\nbis zum 26.\nLebensjahr\n1,38 v.\nH.\n1,44 v.\nH.\nbis zum 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