[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-podaprv-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"podaprv","Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-12-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpodaprv\u002Fxml.zip",1262127,"§ 13","13","Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche",null,"Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für \"nicht bestanden\" erklären; § 10 Abs. 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.","PODAPRV - § 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche\n\nDie oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für \"nicht bestanden\" erklären; § 10 Abs. 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 12","Versäumnisfolgen","12",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 11","Rücktritt von der Prüfung","11",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 10","Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung, Bestehen und Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung","10",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 14","Prüfungsunterlagen","14",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 15","Erlaubnisurkunde","15",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 16","Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes","16",[],false]