[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-podg-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":33,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"podg","Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-12-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpodg\u002Fxml.zip",1262146,"§ 1","1",null,"Erlaubnis","(1) Wer die Berufsbezeichnung \"Podologin\" oder \"Podologe\" führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung \"Medizinische Fußpflegerin\" oder \"Medizinischer Fußpfleger\" darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.\n(2) Podologinnen und Podologen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.","PODG - Erlaubnis - § 1\n\n(1) Wer die Berufsbezeichnung \"Podologin\" oder \"Podologe\" führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung \"Medizinische Fußpflegerin\" oder \"Medizinischer Fußpfleger\" darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.\n(2) Podologinnen und Podologen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. 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Sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, liegt darin nicht das Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten. Dies gilt auch dann, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht.\n2. Die in § 1 PodG geregelte Erlaubnispflicht gilt nur im Hinblick auf die Führung der Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin\u002FMedizinischer Fußpfleger“ und verbietet nicht die Werbung für die erlaubnisfreie Tätigkeit einer medizinischen Fußpflege.","2013-09-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE316522013.zip",{"title":47,"ecli":16,"leitsatz":48,"date":49,"source_url":50,"source_type":40},"BFH, Urt. v. 07.02.2013 – V R 22\u002F12","Ein Podologe verfügt im Regelfall bereits dann über die erforderliche Berufsqualifikation zur Erbringung steuerfreier Heilbehandlungsleistungen gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, wenn er die staatliche Prüfung zum Podologen (§ 4 PodG) mit Erfolg abgelegt hat  .","2013-02-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201310080.zip",{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":40},"BSG, Urt. v. 07.10.2010 – B 3 KR 12\u002F09 R","ECLI:DE:BSG:2010:071010UB3KR1209R0","1. Eine unter Geltung der RVO erworbene Zulassung zur Heilmittelversorgung gilt nach dem Inkrafttreten des SGB 5 auch ohne ausdrückliche Überleitung weiterhin fort.\n2. Die Änderung von Ausbildungsvoraussetzungen für die Heilmittelversorgung - hier: durch das PodG - berührt den Zulassungsstatus eines bereits zugelassenen Leistungserbringers nur, wenn die Zulassung entweder unmittelbar durch Gesetz ausdrücklich eingeschränkt wird oder auf vertraglicher Basis eine Zulassungsbeschränkung unter Beachtung von Vertrauensschutzgesichtspunkten geboten ist.","2010-10-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE129501518.zip",false]