[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-podg-7b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"podg","Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-12-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpodg\u002Fxml.zip",1262157,"§ 7b","7b",null,"Erbringen von Dienstleistungen","Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005\u002F36\u002FEG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.","PODG - Erbringen von Dienstleistungen - § 7b\n\nIm Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005\u002F36\u002FEG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2a",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 7a","7a",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 7","7",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 6","6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 7c","7c",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 8","8",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 9","9",[],false]