[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-polbeauftrg-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"polbeauftrg","Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-02-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpolbeauftrg\u002Fxml.zip",1262163,"§ 1","1","Aufgaben",null,"Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes hat die Aufgabe: 1.strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen bei der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und der Polizei beim Deutschen Bundestag (Polizeibehörden des Bundes) aufzudecken und zu untersuchen sowie\n2.mögliches Fehlverhalten von Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes im Einzelfall, insbesondere solches, das auf eine Verletzung von Grundrechten, insbesondere Artikel 3 des Grundgesetzes, schließen lässt, zu bewerten und zu untersuchen.","POLBEAUFTRG - § 1 Aufgaben\n\nDie oder der Polizeibeauftragte des Bundes hat die Aufgabe: 1.strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen bei der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und der Polizei beim Deutschen Bundestag (Polizeibehörden des Bundes) aufzudecken und zu untersuchen sowie\n2.mögliches Fehlverhalten von Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes im Einzelfall, insbesondere solches, das auf eine Verletzung von Grundrechten, insbesondere Artikel 3 des Grundgesetzes, schließen lässt, zu bewerten und zu untersuchen.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Tätigkeit","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Eingaben","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Aufklärung des Sachverhalts; Befugnisse","4",[],false]