[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-polbeauftrg-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"polbeauftrg","Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-02-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpolbeauftrg\u002Fxml.zip",1262170,"§ 8","8","Aussagegenehmigung",null,"Über die Erteilung einer Genehmigung für die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit dem für die Geschäftsordnungs- und Parlamentsangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages. Die Genehmigung soll ihr oder ihm oder ihrer oder seiner Beschäftigten nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würden.","POLBEAUFTRG - § 8 Aussagegenehmigung\n\nÜber die Erteilung einer Genehmigung für die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit dem für die Geschäftsordnungs- und Parlamentsangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages. Die Genehmigung soll ihr oder ihm oder ihrer oder seiner Beschäftigten nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Amtshilfe","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Verhältnis zu Disziplinar- und Arbeitsrecht, Bußgeld- und Strafverfahren","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Bearbeitung von Eingaben","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Wahl der oder des Polizeibeauftragten des Bundes","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Rechtstellung und Amtszeit der oder des Polizeibeauftragten des Bundes","10",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11","Ernennung; Beginn und Ende des Amtsverhältnisses der oder des Polizeibeauftragten des Bundes; Amtseid","11",[],false]