[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-postg_2024-101":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"postg_2024","Postgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-07-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpostg_2024\u002Fxml.zip",1262470,"§ 101","101","Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse","Verfahren vor der Beschlusskammer","Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- und\u002Foder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.","POSTG_2024 - Verfahren - Verfahren vor der Beschlusskammer - § 101 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse\n\nUnverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- und\u002Foder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 100","Anhörung, mündliche Verhandlung","100",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 99","Einleitung des Verfahrens, Verfahrensbeteiligte","99",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 98","Beschlusskammerentscheidungen","98",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 102","Abschluss des Beschlusskammerverfahrens","102",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 103","Rechtsbehelfe, Vorlage- und Auskunftspflicht","103",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 104","Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten","104",[],false]