[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-postg_2024-108":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"postg_2024","Postgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-07-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpostg_2024\u002Fxml.zip",1262477,"§ 108","108","Unterstützung der Feldpost","Notfallvorsorge","Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben die von der Bundeswehr betriebene Postversorgung ihrer Angehörigen und Einheiten im Einsatz (Feldpost) durch Postdienstleistungen nach § 106 Satz 1 zu unterstützen. Dabei haben sie jeder Person die Möglichkeit zu bieten, Feldpostsendungen einzuliefern und zu empfangen. Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben eingelieferte Feldpostsendungen zu befördern und mit der auf der Sendung angegebenen Feldpostleitstelle der Bundeswehr auszutauschen. Die Bundeswehr kann mit nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten vereinbaren, dass und in welchem Umfang diese die Feldpost durch Fachpersonal sowie postspezifisches Ge- und Verbrauchsmaterial unterstützen.","POSTG_2024 - Verfahren - Gerichtsverfahren - Notfallvorsorge - § 108 Unterstützung der Feldpost\n\nDie nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben die von der Bundeswehr betriebene Postversorgung ihrer Angehörigen und Einheiten im Einsatz (Feldpost) durch Postdienstleistungen nach § 106 Satz 1 zu unterstützen. Dabei haben sie jeder Person die Möglichkeit zu bieten, Feldpostsendungen einzuliefern und zu empfangen. Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben eingelieferte Feldpostsendungen zu befördern und mit der auf der Sendung angegebenen Feldpostleitstelle der Bundeswehr auszutauschen. Die Bundeswehr kann mit nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten vereinbaren, dass und in welchem Umfang diese die Feldpost durch Fachpersonal sowie postspezifisches Ge- und Verbrauchsmaterial unterstützen.",{"abschnitt":21,"kapitel":22,"unterabschnitt":23},"Abschnitt 3","Kapitel 12","Unterabschnitt 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 107","Postbevorrechtigung","107",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 106","Postsicherstellungspflicht","106",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 105","Anwendungsbereich","105",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 109","Mitwirkungspflichten und Entschädigung","109",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 110","Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen","110",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 111","Bußgeldvorschriften","111",[],false]