[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-postg_2024-109":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"postg_2024","Postgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-07-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpostg_2024\u002Fxml.zip",1262478,"§ 109","109","Mitwirkungspflichten und Entschädigung","Notfallvorsorge","(1) Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz in den Fällen des § 105 Absatz 1 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen.\n(2) Für Personal, das aufgrund einer Anordnung nach Absatz 1 abgestellt wurde, wird den Postunternehmen ab dem Beginn des Einsatzes je Person und angefangener Stunde eine Entschädigung gewährt. Diese entspricht bei Postunternehmen der Nummer 32 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigung nach Satz 1 darf je Person und Tag den Betrag, der für einen achtstündigen Einsatz zu leisten ist, nicht überschreiten.","POSTG_2024 - Verfahren - Gerichtsverfahren - Notfallvorsorge - § 109 Mitwirkungspflichten und Entschädigung\n\n(1) Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz in den Fällen des § 105 Absatz 1 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen.\n(2) Für Personal, das aufgrund einer Anordnung nach Absatz 1 abgestellt wurde, wird den Postunternehmen ab dem Beginn des Einsatzes je Person und angefangener Stunde eine Entschädigung gewährt. Diese entspricht bei Postunternehmen der Nummer 32 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigung nach Satz 1 darf je Person und Tag den Betrag, der für einen achtstündigen Einsatz zu leisten ist, nicht überschreiten.",{"abschnitt":21,"kapitel":22,"unterabschnitt":23},"Abschnitt 3","Kapitel 12","Unterabschnitt 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 108","Unterstützung der Feldpost","108",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 107","Postbevorrechtigung","107",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 106","Postsicherstellungspflicht","106",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 110","Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen","110",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 111","Bußgeldvorschriften","111",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 112","Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen","112",[],false]