[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-postg_2024-110":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"postg_2024","Postgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-07-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpostg_2024\u002Fxml.zip",1262479,"§ 110","110","Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen","Notfallvorsorge","(1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen erlassen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Kapitels sicherzustellen. Der nach § 105 Absatz 2 Verpflichtete hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Die Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen. Der Verpflichtete hat die Überprüfung zu dulden.\n(2) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Absatz 1 und nach § 108 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.\n(3) Die Befugnisse nach Kapitel 11 Abschnitt 2 bleiben unberührt.","POSTG_2024 - Verfahren - Gerichtsverfahren - Notfallvorsorge - § 110 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen\n\n(1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen erlassen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Kapitels sicherzustellen. Der nach § 105 Absatz 2 Verpflichtete hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Die Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen. Der Verpflichtete hat die Überprüfung zu dulden.\n(2) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Absatz 1 und nach § 108 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.\n(3) Die Befugnisse nach Kapitel 11 Abschnitt 2 bleiben unberührt.",{"abschnitt":21,"kapitel":22,"unterabschnitt":23},"Abschnitt 3","Kapitel 12","Unterabschnitt 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 109","Mitwirkungspflichten und Entschädigung","109",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 108","Unterstützung der Feldpost","108",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 107","Postbevorrechtigung","107",[38,42],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 111","Bußgeldvorschriften","111",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 112","Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen","112",[],false]