[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-postg_2024-60":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"postg_2024","Postgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-07-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpostg_2024\u002Fxml.zip",1262428,"§ 60","60","Vorteilsabschöpfung","Besondere Missbrauchsaufsicht","(1) Hat ein Unternehmen gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur nach § 58 Absatz 3 oder vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine andere Verfügung oder eine Vorschrift des Kapitels 5 verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Bundesnetzagentur die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, 1.wenn der Verstoß aufgrund einer das Unternehmen bindenden Entscheidung der Bundesnetzagentur nach den §§ 43 und 46 erfolgte,\n2.wenn die Bundesnetzagentur in den Fällen des § 50 Absatz 1 Satz 1 nicht von der Möglichkeit der vorläufigen Untersagung nach § 50 Absatz 2 Gebrauch gemacht hat oder\n3.soweit der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen, durch die Festsetzung der Geldbuße, die Anordnung der Einziehung von Taterträgen oder Rückerstattung ausgeglichen ist.\nSoweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 Nummer 3 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.\n(3) § 34 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend, § 34 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt mit der Maßgabe, dass sich die Vermutung in dessen Satz 1 auf Verstöße nach Absatz 1 bezieht.","POSTG_2024 - Zugangsregulierung - Besondere Missbrauchsaufsicht - § 60 Vorteilsabschöpfung\n\n(1) Hat ein Unternehmen gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur nach § 58 Absatz 3 oder vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine andere Verfügung oder eine Vorschrift des Kapitels 5 verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Bundesnetzagentur die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, 1.wenn der Verstoß aufgrund einer das Unternehmen bindenden Entscheidung der Bundesnetzagentur nach den §§ 43 und 46 erfolgte,\n2.wenn die Bundesnetzagentur in den Fällen des § 50 Absatz 1 Satz 1 nicht von der Möglichkeit der vorläufigen Untersagung nach § 50 Absatz 2 Gebrauch gemacht hat oder\n3.soweit der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen, durch die Festsetzung der Geldbuße, die Anordnung der Einziehung von Taterträgen oder Rückerstattung ausgeglichen ist.\nSoweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 Nummer 3 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.\n(3) § 34 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend, § 34 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt mit der Maßgabe, dass sich die Vermutung in dessen Satz 1 auf Verstöße nach Absatz 1 bezieht.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 3","Kapitel 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 59","Schadensersatzpflicht","59",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 58","Missbrauchsaufsicht","58",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 57","Anordnung durch die Bundesnetzagentur","57",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 61","Verpflichtung zur förmlichen Zustellung","61",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 62","Entgelte für förmliche Zustellungen","62",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 63","Haftung bei der Durchführung förmlicher Zustellungen","63",[],false]