[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-postg_2024-64":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"postg_2024","Postgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-07-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpostg_2024\u002Fxml.zip",1262432,"§ 64","64","Postgeheimnis","(1) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen.\n(2) Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt.\nDie Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.\n(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen.\nSie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Postgeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden.\nEine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Postsendungen oder auf den Postverkehr bezieht.\nDie Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.\n(4) Die Verbote des Absatzes 3 gelten nicht, soweit die dort bezeichneten Handlungen erforderlich sind, um 1.bei entgeltbegünstigten Postsendungen das Vorliegen tariflicher Voraussetzungen zu prüfen,\n2.den Inhalt beschädigter Postsendungen zu sichern,\n3.den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender einer unanbringlichen Postsendung zu ermitteln,\n4.körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen.\nDie Auslieferung von Postsendungen an Ersatzempfänger im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem Absender ist zulässig.\n(5) Ein nach Absatz 2 Verpflichteter hat der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Postsendung, über deren Inhalt er sich nach Absatz 4 Satz 1 Kenntnis verschafft hat, unverzüglich zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Postsendung eine strafbare Handlung nach 1.den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.\nMärz 1994 (BGBl.\nI S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.\nJuli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist,\n2.§ 4 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 21.\nNovember 2016 (BGBl.\nI S. 2615), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14.\nMärz 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 69) geändert worden ist,\n3.§ 19 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 11.\nMärz 2008 (BGBl.\nI S. 306), das zuletzt durch Artikel 8z des Gesetzes vom 12.\nDezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist,\n4.den §§ 95 und 96 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.\nDezember 2005 (BGBl.\nI S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.\nJuli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist,\n5.§ 4 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10.\nDezember 2015 (BGBl.\nI S. 2210), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.\nMärz 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 67) geändert worden ist,\n6.den §§ 51 und 52 des Waffengesetzes vom 11.\nOktober 2002 (BGBl.\nI S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19.\nJuni 2020 (BGBl.\nI S. 1328) geändert worden ist,\n7.den §§ 40 und 42 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.\nSeptember 2002 (BGBl.\nI S. 3518), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2.\nMärz 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist,\n8.den §§ 19 bis 21 und 22a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.\nNovember 1990 (BGBl.\nI S. 2506), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19.\nDezember 2022 (BGBl.\nI S. 2606) geändert worden ist,\n9.§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes vom 3.\nDezember 2020 (BGBl.\nI S. 2678),\n10.§ 34 des Konsumcannabisgesetzes vom 27.\nMärz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) oder\n11.§ 25 des Medizinal-Cannabisgesetzes vom 27.\nMärz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)\nin der jeweils geltenden Fassung begangen wird.\nDas Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.\n(6) Mitteilungen über den Postverkehr einer Person sind zulässig, soweit sie erforderlich sind, um Ansprüche gegen diese Person gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, die im Zusammenhang mit der Erbringung einer Postdienstleistung entstanden sind, oder um die Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen, die beim Postverkehr zum Schaden eines Postunternehmens begangen wurden.","POSTG_2024 - Postgeheimnis - § 64 Postgeheimnis [1\u002F2]\n\n(1) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen.\n(2) Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt.\nDie Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.\n(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen.\nSie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Postgeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden.\nEine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Postsendungen oder auf den Postverkehr bezieht.\nDie Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.\n(4) Die Verbote des Absatzes 3 gelten nicht, soweit die dort bezeichneten Handlungen erforderlich sind, um 1.bei entgeltbegünstigten Postsendungen das Vorliegen tariflicher Voraussetzungen zu prüfen,\n2.den Inhalt beschädigter Postsendungen zu sichern,\n3.den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender einer unanbringlichen Postsendung zu ermitteln,\n4.körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen.\nDie Auslieferung von Postsendungen an Ersatzempfänger im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem Absender ist zulässig.\n(5) Ein nach Absatz 2 Verpflichteter hat der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Postsendung, über deren Inhalt er sich nach Absatz 4 Satz 1 Kenntnis verschafft hat, unverzüglich zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Postsendung eine strafbare Handlung nach 1.den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.\nMärz 1994 (BGBl.\nI S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.\nJuli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist,\n2.§ 4 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 21.\nNovember 2016 (BGBl.\nI S. 2615), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14.\nMärz 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 69) geändert worden ist,\n3.§ 19 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 11.\nMärz 2008 (BGBl.\nI S. 306), das zuletzt durch Artikel 8z des Gesetzes vom 12.\nDezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist,\n4.den §§ 95 und 96 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.\nDezember 2005 (BGBl.\nI S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.\nJuli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist,\n5.§ 4 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10.\nDezember 2015 (BGBl.\nI S. 2210), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.\nMärz 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 67) geändert worden ist,\n6.den §§ 51 und 52 des Waffengesetzes vom 11.\nOktober 2002 (BGBl.\nI S. 3970, 4592; 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