[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-postg_2024-97":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"postg_2024","Postgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-07-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpostg_2024\u002Fxml.zip",1262466,"§ 97","97","Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen","Abschluss des Verwaltungsverfahrens","Entscheidungen der Bundesnetzagentur, die durch Allgemeinverfügung getroffen werden, sind öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass 1.die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und\n2.Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird: a)der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,\nb)die Rechtsbehelfsbelehrung und\nc)ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.\nDie Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.","POSTG_2024 - Verfahren - Abschluss des Verwaltungsverfahrens - § 97 Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen\n\nEntscheidungen der Bundesnetzagentur, die durch Allgemeinverfügung getroffen werden, sind öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass 1.die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und\n2.Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird: a)der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,\nb)die Rechtsbehelfsbelehrung und\nc)ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.\nDie Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 96","Vorläufige Anordnungen","96",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 95","Beschlagnahme","95",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 94","Ermittlungen","94",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 98","Beschlusskammerentscheidungen","98",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 99","Einleitung des Verfahrens, Verfahrensbeteiligte","99",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 100","Anhörung, mündliche Verhandlung","100",[],false]