[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-postlentgv-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"postlentgv","Verordnung über die Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-12-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpostlentgv\u002Fxml.zip",1262496,"§ 12","12","Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung",null,"Eine Leistungs- oder Gesamtbeurteilung findet nicht statt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge von Dienstunfähigkeit oder aus anderen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen im Beurteilungszeitraum weniger als drei Monate aktiven Dienst verrichtet hat. In diesem Fall gilt die im vorangegangenen Beurteilungszeitraum zuerkannte Gesamtbeurteilungsstufe als erreicht. Ist im vorangegangenen Beurteilungszeitraum keine Leistungs- oder Gesamtbeurteilung erfolgt, gilt die Gesamtbeurteilungsstufe „voll und ganz zufriedenstellend” als erreicht.","POSTLENTGV - § 12 Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung\n\nEine Leistungs- oder Gesamtbeurteilung findet nicht statt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge von Dienstunfähigkeit oder aus anderen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen im Beurteilungszeitraum weniger als drei Monate aktiven Dienst verrichtet hat. In diesem Fall gilt die im vorangegangenen Beurteilungszeitraum zuerkannte Gesamtbeurteilungsstufe als erreicht. Ist im vorangegangenen Beurteilungszeitraum keine Leistungs- oder Gesamtbeurteilung erfolgt, gilt die Gesamtbeurteilungsstufe „voll und ganz zufriedenstellend” als erreicht.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 11","Schlichtungsverfahren für die Leistungs- und Gesamtbeurteilung","11",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 10","Zielvereinbarung für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes","10",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 9","Zielbewertung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes","9",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 13","Übergangsregelung","13",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 14","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","14",[44],{"title":45,"ecli":46,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":50},"BVerwG, Beschl. v. 11.06.2015 – 2 B 64\u002F14, 2 B 64\u002F14, 2 PKH 2\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:110615B2B64.14.0","Arbeitet ein bei der Deutschen Post AG beschäftigter Beamter, der wegen einer Erkrankung vorübergehend dienstunfähig ist, im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme entsprechend § 74 SGB V (juris: SGB 5) stundenweise, so leistet er keinen aktiven Dienst im Sinne von § 12 Satz 1 PostLEntgV.","2015-06-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500244.zip","rechtsprechung",false]