[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-postlentgv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"postlentgv","Verordnung über die Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-12-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpostlentgv\u002Fxml.zip",1262490,"§ 6","6","Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes",null,"(1) Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt. In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt.\n(2) Das Leistungsentgelt berechnet sich wie folgt: Gesamtbeurteilungsstufe\tLeistungsentgelt in Prozent des Richtbetrages\nerfüllt nicht die Anforderungen\t  0 %\nerfüllt annähernd die Anforderungen\t 75 %\nvoll und ganz zufriedenstellend\t100 %\nübertrifft die Anforderungen\t125 %\nübertrifft deutlich die Anforderungen\t200 %\n(3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.","POSTLENTGV - § 6 Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes\n\n(1) Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt. In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt.\n(2) Das Leistungsentgelt berechnet sich wie folgt: Gesamtbeurteilungsstufe\tLeistungsentgelt in Prozent des Richtbetrages\nerfüllt nicht die Anforderungen\t  0 %\nerfüllt annähernd die Anforderungen\t 75 %\nvoll und ganz zufriedenstellend\t100 %\nübertrifft die Anforderungen\t125 %\nübertrifft deutlich die Anforderungen\t200 %\n(3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Durchführung der Leistungsbeurteilung für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Ermittlung des Niederlassungsbudgets für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Gesamtbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Leistungsbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren Dienstes","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Zielbewertung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes","9",[48],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BVerwG, Beschl. v. 11.06.2015 – 2 B 64\u002F14, 2 B 64\u002F14, 2 PKH 2\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:110615B2B64.14.0","Arbeitet ein bei der Deutschen Post AG beschäftigter Beamter, der wegen einer Erkrankung vorübergehend dienstunfähig ist, im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme entsprechend § 74 SGB V (juris: SGB 5) stundenweise, so leistet er keinen aktiven Dienst im Sinne von § 12 Satz 1 PostLEntgV.","2015-06-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500244.zip","rechtsprechung",false]