[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-postlentgv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"postlentgv","Verordnung über die Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-12-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpostlentgv\u002Fxml.zip",1262492,"§ 8","8","Leistungsbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren Dienstes",null,"(1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt im Januar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres unter Verwendung von Formblättern nach festgelegten Beurteilungskriterien und Beurteilungsstufen.\n(2) Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, eröffnet ihr oder ihm die Leistungsbeurteilung spätestens am 31. März des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres im Rahmen eines Gesprächs. Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen.","POSTLENTGV - § 8 Leistungsbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren Dienstes\n\n(1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt im Januar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres unter Verwendung von Formblättern nach festgelegten Beurteilungskriterien und Beurteilungsstufen.\n(2) Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, eröffnet ihr oder ihm die Leistungsbeurteilung spätestens am 31. März des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres im Rahmen eines Gesprächs. Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Gesamtbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Durchführung der Leistungsbeurteilung für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Zielbewertung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Zielvereinbarung für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes","10",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11","Schlichtungsverfahren für die Leistungs- und Gesamtbeurteilung","11",[],false]