[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-postlentgv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"postlentgv","Verordnung über die Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-12-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpostlentgv\u002Fxml.zip",1262493,"§ 9","9","Zielbewertung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes",null,"(1) Die Zielbewertung ermittelt sich aus dem Verhältnis der Zielvereinbarung (§ 10) zur Zielerreichung und erfolgt nach festgelegten Zielerreichungsstufen. § 8 gilt entsprechend.\n(2) Ist am Ende des Beurteilungszeitraums eine Zielbewertung nicht möglich, ist dies schriftlich festzuhalten. Die Höhe des Leistungsentgelts richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach der Leistungsbeurteilung.","POSTLENTGV - § 9 Zielbewertung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes\n\n(1) Die Zielbewertung ermittelt sich aus dem Verhältnis der Zielvereinbarung (§ 10) zur Zielerreichung und erfolgt nach festgelegten Zielerreichungsstufen. § 8 gilt entsprechend.\n(2) Ist am Ende des Beurteilungszeitraums eine Zielbewertung nicht möglich, ist dies schriftlich festzuhalten. Die Höhe des Leistungsentgelts richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach der Leistungsbeurteilung.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Leistungsbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren Dienstes","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Gesamtbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes","6",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10","Zielvereinbarung für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes","10",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 11","Schlichtungsverfahren für die Leistungs- und Gesamtbeurteilung","11",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 12","Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung","12",[],false]