[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-postpersrg-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":75},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"postpersrg","Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-09-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpostpersrg\u002Fxml.zip",1262525,"§ 15","15","Postbeamtenversorgungskasse","Versorgungs- und beihilferechtliche Regelungen","(1) Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt Versorgungs- und Beihilfeleistungen an frühere Beamte des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM sowie Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene. Ansprüche auf Leistungen bestehen gegenüber den der Postbeamtenversorgungskasse nicht. Die Ansprüche gegenüber dem Bund bleiben unberührt.\n(2) Die Postbeamtenversorgungskasse ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit. Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse sind Betriebsausgaben; § 4d des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.","POSTPERSRG - Versorgungs- und beihilferechtliche Regelungen - § 15 Postbeamtenversorgungskasse\n\n(1) Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt Versorgungs- und Beihilfeleistungen an frühere Beamte des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM sowie Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene. Ansprüche auf Leistungen bestehen gegenüber den der Postbeamtenversorgungskasse nicht. Die Ansprüche gegenüber dem Bund bleiben unberührt.\n(2) Die Postbeamtenversorgungskasse ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit. 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Die Postnachfolgeunternehmen (Aktiengesellschaften) sind Gesamtrechtsnachfolger der Deutschen Bundespost für ihren Geschäftsbereich.\n2. Sie schulden den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die Beiträge für die Nachversicherung der aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Postbeamten, die ihnen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Dies gilt auch für Dienstzeiten bei der Deutschen Bundespost.\n3. Die Entlastung der Postnachfolgeunternehmen durch §§ 14 bis 16 PostPersRG ist auf Leistungen der Beamtenversorgung beschränkt. Sie umfasst nicht die Nachversicherungsbeiträge.\n4. Die Postbeamtenversorgungskasse hat die Aufgabe einer Zahlstelle der Postnachfolgeunternehmen im Bereich der Beamtenversorgung. Sie bildet keine Rücklagen, sondern arbeitet nach dem Umlageprinzip.\n5. Angesichts der Vorteile der Gesamtrechtsnachfolge und der Entlastung im Bereich der Beamtenversorgung verstößt die Belastung mit den Nachversicherungsbeiträgen nicht gegen das Gebot der Wettbewerbsgleichheit nach Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG.","2015-05-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500216.zip","rechtsprechung",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":29,"date":59,"source_url":65,"source_type":61},"BVerwG, Urt. v. 20.05.2015 – 6 C 5\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:200515U6C5.14.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500217.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":69,"date":59,"source_url":70,"source_type":61},"BVerwG, Urt. v. 20.05.2015 – 6 C 7\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:200515U6C7.14.0","1. Die gesetzlichen Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse umfassen ausschließlich Versorgungs- und Beihilfeleistungen an Postbeamte im Ruhestand und Hinterbliebene von Postbeamten.\n2. Die jährlichen Beitragszahlungen der Postnachfolgeunternehmen sind dazu bestimmt, die gesetzlichen Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse zu finanzieren.\n3. Die Postnachfolgeunternehmen tragen die Lasten der Nachversicherung der Beschäftigten der früheren Reichspost als Gesamtrechtsnachfolger der Deutschen Bundespost. Sie haften den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung als Gesamtschuldner auf Erstattung der Leistungen; der Ausgleich untereinander richtet sich nach dem Verteilungsschlüssel des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom Dezember 1989.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500264.zip",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":29,"date":59,"source_url":74,"source_type":61},"BVerwG, Urt. v. 20.05.2015 – 6 C 6\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:200515U6C6.14.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500215.zip",false]