[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-postpersrg-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":65},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"postpersrg","Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-09-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpostpersrg\u002Fxml.zip",1262528,"§ 18","18","Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld, Nachversicherung","Versorgungs- und beihilferechtliche Regelungen","(1) Für einen Beamten mit Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz leistet das Postnachfolgeunternehmen, bei dem der Beamte zuletzt beschäftigt war, an die Postbeamtenversorgungskasse eine Zahlung in Höhe des Beitrags, der nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung an den Träger der Rentenversicherung zu leisten gewesen wäre. Die Zahlung ist drei Monate nach der Entlassung des Beamten fällig.\n(2) Ein Beamter, der ohne Anspruch auf Altersgeld aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, wird durch das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er zuletzt beschäftigt war, nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch nachversichert. Dies gilt auch bei einem dauerhaften Wechsel in ein Arbeitsverhältnis bei dem Postnachfolgeunternehmen oder in dessen Vorstand.","POSTPERSRG - Versorgungs- und beihilferechtliche Regelungen - § 18 Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld, Nachversicherung\n\n(1) Für einen Beamten mit Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz leistet das Postnachfolgeunternehmen, bei dem der Beamte zuletzt beschäftigt war, an die Postbeamtenversorgungskasse eine Zahlung in Höhe des Beitrags, der nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung an den Träger der Rentenversicherung zu leisten gewesen wäre. Die Zahlung ist drei Monate nach der Entlassung des Beamten fällig.\n(2) Ein Beamter, der ohne Anspruch auf Altersgeld aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, wird durch das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er zuletzt beschäftigt war, nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch nachversichert. 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Sie schulden den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die Beiträge für die Nachversicherung der aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Postbeamten, die ihnen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Dies gilt auch für Dienstzeiten bei der Deutschen Bundespost.\n3. Die Entlastung der Postnachfolgeunternehmen durch §§ 14 bis 16 PostPersRG ist auf Leistungen der Beamtenversorgung beschränkt. Sie umfasst nicht die Nachversicherungsbeiträge.\n4. Die Postbeamtenversorgungskasse hat die Aufgabe einer Zahlstelle der Postnachfolgeunternehmen im Bereich der Beamtenversorgung. Sie bildet keine Rücklagen, sondern arbeitet nach dem Umlageprinzip.\n5. Angesichts der Vorteile der Gesamtrechtsnachfolge und der Entlastung im Bereich der Beamtenversorgung verstößt die Belastung mit den Nachversicherungsbeiträgen nicht gegen das Gebot der Wettbewerbsgleichheit nach Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG.","2015-05-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500216.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":53,"source_url":60,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 20.05.2015 – 6 C 5\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:200515U6C5.14.0",null,"http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500217.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":59,"date":53,"source_url":64,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 20.05.2015 – 6 C 6\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:200515U6C6.14.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500215.zip",false]