[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-postpersrg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":79},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"postpersrg","Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-09-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpostpersrg\u002Fxml.zip",1262512,"§ 2","2","Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kostentragungspflicht","Allgemeine dienstrechtliche Regelungen","(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt, 1.bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder\n2.dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.\n(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.\n(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.","POSTPERSRG - Allgemeine dienstrechtliche Regelungen - § 2 Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kostentragungspflicht\n\n(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt, 1.bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder\n2.dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.\n(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.\n(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 1","Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Postnachfolgeunternehmen","1",[28,32,36],{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Finanzen","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Beamtenrechtliche Regelungen","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Berufliches Fortkommen","5",[41,48,55,60,65,69,74],{"title":42,"ecli":43,"leitsatz":44,"date":45,"source_url":46,"source_type":47},"BVerwG, Beschl. v. 23.02.2017 – 2 B 10\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2017:230217B2B10.16.0",null,"2017-02-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700348.zip","rechtsprechung",{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"T-143\u002F12 – Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission","ECLI:EU:T:2016:406","Staatliche Beihilfen — Postsektor — Finanzierung der höheren Lohn- und Lohnnebenkosten bei einem Teil der Beschäftigten der Deutschen Post durch Subventionen und Erlöse aus den preisregulierten Diensten — Beschluss, mit dem die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird — Begriff des Vorteils — Urteil Combus — Nachweis eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils — Fehlen","2016-07-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62012TJ0143","eurlex_caselaw",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":44,"date":58,"source_url":59,"source_type":47},"BVerwG, Urt. v. 20.05.2015 – 6 C 5\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:200515U6C5.14.0","2015-05-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500217.zip",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":63,"date":58,"source_url":64,"source_type":47},"BVerwG, Urt. v. 20.05.2015 – 6 C 4\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:200515U6C4.14.0","1. Die Postnachfolgeunternehmen (Aktiengesellschaften) sind Gesamtrechtsnachfolger der Deutschen Bundespost für ihren Geschäftsbereich.\n2. Sie schulden den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die Beiträge für die Nachversicherung der aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Postbeamten, die ihnen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Dies gilt auch für Dienstzeiten bei der Deutschen Bundespost.\n3. Die Entlastung der Postnachfolgeunternehmen durch §§ 14 bis 16 PostPersRG ist auf Leistungen der Beamtenversorgung beschränkt. Sie umfasst nicht die Nachversicherungsbeiträge.\n4. Die Postbeamtenversorgungskasse hat die Aufgabe einer Zahlstelle der Postnachfolgeunternehmen im Bereich der Beamtenversorgung. Sie bildet keine Rücklagen, sondern arbeitet nach dem Umlageprinzip.\n5. Angesichts der Vorteile der Gesamtrechtsnachfolge und der Entlastung im Bereich der Beamtenversorgung verstößt die Belastung mit den Nachversicherungsbeiträgen nicht gegen das Gebot der Wettbewerbsgleichheit nach Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500216.zip",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":44,"date":58,"source_url":68,"source_type":47},"BVerwG, Urt. v. 20.05.2015 – 6 C 6\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:200515U6C6.14.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500215.zip",{"title":70,"ecli":44,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":47},"BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 – 2 C 22\u002F13","1. Die Verpflichtung, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX \u003Cjuris: SGB 9>), gilt auch bei Beamten.  Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist aber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit.\n2. In Fällen krankheitsbedingter Fehlzeiten stehen das betriebliche Eingliederungsmanagement und das Zurruhesetzungsverfahren in einem zeitlich gestaffelten Stufenverhältnis.  Ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement ordnungsgemäß, aber erfolglos durchgeführt worden, liegen regelmäßig hinreichende Anhaltspunkte für eine an den Beamten gerichtete Weisung vor, sich auf eine mögliche Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen.","2014-06-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020312.zip",{"title":75,"ecli":44,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":47},"BFH, Urt. v. 09.02.2012 – VI R 22\u002F10","1. In \"Outsourcing-Fällen\" sind Arbeitnehmer mit ihrer Ausgliederung regelmäßig auswärts tätig, vergleichbar mit bei Kunden ihres Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmern .\n2. Ein \"Outsourcing-Fall\" liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Postbeamter unter Wahrung seines beamtenrechtlichen Status vorübergehend am bisherigen Tätigkeitsort einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wird .","2012-02-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201210109.zip",false]