[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-postrdv-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"postrdv","Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-07-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpostrdv\u002Fxml.zip",3771576,"§ 11","11","Nicht zugegangene Zahlungen","Auszahlung von Geldleistungen","(1) Der Renten Service unterstützt die Zahlungsempfänger bei Nachforschungen nach dem Verbleib von Zahlungen, die vom Renten Service ordnungsgemäß veranlaßt wurden, aber dem Empfänger nicht zugegangen sind.\n(2) Bei laufenden Inlandszahlungen, die nicht durch Überweisung auf ein Konto erfolgen, kann der Renten Service in den Fällen des Absatzes 1 auf Antrag einen Vorschuß zahlen. Die Form der Auszahlung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. § 42 Abs. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.","POSTRDV - Auszahlung von Geldleistungen - § 11 Nicht zugegangene Zahlungen\n\n(1) Der Renten Service unterstützt die Zahlungsempfänger bei Nachforschungen nach dem Verbleib von Zahlungen, die vom Renten Service ordnungsgemäß veranlaßt wurden, aber dem Empfänger nicht zugegangen sind.\n(2) Bei laufenden Inlandszahlungen, die nicht durch Überweisung auf ein Konto erfolgen, kann der Renten Service in den Fällen des Absatzes 1 auf Antrag einen Vorschuß zahlen. Die Form der Auszahlung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. § 42 Abs. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.",{"kapitel":21},"Zweites Kapitel",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Nicht ausführbare Zahlungen","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Zahlweise","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Zahlungsempfänger","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Änderungen von Zahlungsaufträgen durch die Träger der Rentenversicherung","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Änderungen von Zahlungsdaten oder der Zahlweise durch die Berechtigten oder Zahlungsempfänger","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Änderungen von Zahlungsdaten durch Dritte","14",[],false]