[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-postrdv-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"postrdv","Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-07-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpostrdv\u002Fxml.zip",3771577,"§ 12","12","Änderungen von Zahlungsaufträgen durch die Träger der Rentenversicherung","Auszahlung von Geldleistungen","(1) Die Träger der Rentenversicherung können jederzeit beim Renten Service eine Einstellung der Zahlung und sonstige Änderungen des Zahlungsauftrags veranlassen. Änderungen auf Grund von Umständen, die nicht den Grund des Anspruchs des Berechtigten betreffen, sollen so bewirkt werden, daß keine Zahlungsunterbrechung eintritt. § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\n(2) Die Träger der Rentenversicherung dürfen bei laufenden Geldleistungen eine Einstellung der Zahlung oder eine Herabsetzung des Zahlbetrages nur im Zusammenhang mit einer entsprechenden Unterrichtung der Betroffenen veranlassen. Dies gilt nicht, wenn 1.eine lediglich aus technischen Gründen veranlaßte Einstellung der Zahlung auf Grund eines gleichzeitig erteilten neuen Zahlungsauftrages für den Zahlungsempfänger voraussichtlich nicht mit einer Zahlungsunterbrechung verbunden ist oder\n2.die Einstellung der Zahlung einer Zeitrente für die Zeit nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums veranlaßt wird.","POSTRDV - Auszahlung von Geldleistungen - § 12 Änderungen von Zahlungsaufträgen durch die Träger der Rentenversicherung\n\n(1) Die Träger der Rentenversicherung können jederzeit beim Renten Service eine Einstellung der Zahlung und sonstige Änderungen des Zahlungsauftrags veranlassen. Änderungen auf Grund von Umständen, die nicht den Grund des Anspruchs des Berechtigten betreffen, sollen so bewirkt werden, daß keine Zahlungsunterbrechung eintritt. § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\n(2) Die Träger der Rentenversicherung dürfen bei laufenden Geldleistungen eine Einstellung der Zahlung oder eine Herabsetzung des Zahlbetrages nur im Zusammenhang mit einer entsprechenden Unterrichtung der Betroffenen veranlassen. Dies gilt nicht, wenn 1.eine lediglich aus technischen Gründen veranlaßte Einstellung der Zahlung auf Grund eines gleichzeitig erteilten neuen Zahlungsauftrages für den Zahlungsempfänger voraussichtlich nicht mit einer Zahlungsunterbrechung verbunden ist oder\n2.die Einstellung der Zahlung einer Zeitrente für die Zeit nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums veranlaßt wird.",{"kapitel":21},"Zweites Kapitel",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Nicht zugegangene Zahlungen","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Nicht ausführbare Zahlungen","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Zahlweise","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Änderungen von Zahlungsdaten oder der Zahlweise durch die Berechtigten oder Zahlungsempfänger","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Änderungen von Zahlungsdaten durch Dritte","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Zahlungseinstellung durch den Renten Service","15",[],false]