[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-postrdv-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"postrdv","Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-07-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpostrdv\u002Fxml.zip",3771588,"§ 23","23","Einholung von Auskünften für die Träger der Rentenversicherung","Mit der Auszahlung und der Durchführung der Anpassung von Geldleistungen zusammenhängende Aufgaben","(1) Die Träger der Rentenversicherung können verlangen, daß der Renten Service für sie im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften Auskünfte von anderen öffentlichen Stellen einholt. Der Renten Service ist berechtigt, die für die Einholung der Auskünfte erforderlichen Daten zu erheben, soweit dies für die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch den Renten Service erforderlich ist.\n(2) § 22 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend; an die Stelle der Erteilung von Auskünften tritt die Einholung von Auskünften.","POSTRDV - Mit der Auszahlung und der Durchführung der Anpassung von Geldleistungen zusammenhängende Aufgaben - § 23 Einholung von Auskünften für die Träger der Rentenversicherung\n\n(1) Die Träger der Rentenversicherung können verlangen, daß der Renten Service für sie im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften Auskünfte von anderen öffentlichen Stellen einholt. Der Renten Service ist berechtigt, die für die Einholung der Auskünfte erforderlichen Daten zu erheben, soweit dies für die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch den Renten Service erforderlich ist.\n(2) § 22 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend; an die Stelle der Erteilung von Auskünften tritt die Einholung von Auskünften.",{"kapitel":21},"Viertes Kapitel",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 22","Erteilung von Auskünften für die Träger der Rentenversicherung","22",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 21","Ausstellung von Ausweisen","21",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 20","Aufgaben im Rahmen der sozialen Sicherung der Rentner","20",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 24","Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Inlandszahlungen","24",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 25","Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Auslandszahlungen","25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 26","Aufgaben im Rahmen der Statistik","26",[],false]