[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-postrdv-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"postrdv","Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-07-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpostrdv\u002Fxml.zip",3771590,"§ 25","25","Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Auslandszahlungen","Mit der Auszahlung und der Durchführung der Anpassung von Geldleistungen zusammenhängende Aufgaben","(1) Der Renten Service übernimmt bei laufenden Auslandszahlungen die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, um bei Tod oder Wiederheirat des Berechtigten Überzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können Ausnahmen vereinbaren, soweit die Zahlungsvoraussetzungen in anderer, mindestens ebenso zuverlässiger Weise überwacht werden.\n(2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.","POSTRDV - Mit der Auszahlung und der Durchführung der Anpassung von Geldleistungen zusammenhängende Aufgaben - § 25 Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Auslandszahlungen\n\n(1) Der Renten Service übernimmt bei laufenden Auslandszahlungen die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, um bei Tod oder Wiederheirat des Berechtigten Überzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können Ausnahmen vereinbaren, soweit die Zahlungsvoraussetzungen in anderer, mindestens ebenso zuverlässiger Weise überwacht werden.\n(2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.",{"kapitel":21},"Viertes Kapitel",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 24","Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Inlandszahlungen","24",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 23","Einholung von Auskünften für die Träger der Rentenversicherung","23",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 22","Erteilung von Auskünften für die Träger der Rentenversicherung","22",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 26","Aufgaben im Rahmen der Statistik","26",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 26a","Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen","26a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 27","Sonstige Aufgaben","27",[],false]