[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ppdav-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ppdav","Verordnung zur automatisierten Datenübermittlung und zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass-, den Personalausweis- und den eID-Karte-Registern","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-08-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fppdav\u002Fxml.zip",1262666,"§ 4","4","Auswahldaten; Voraussetzung der Übermittlung",null,"(1) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 können verwendet werden: 1.der Familienname, die Vornamen, der Tag der Geburt und der letzte Tag der Gültigkeit des Passes oder des Personalausweises oder\n2.in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Passgesetzes sowie des § 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes die Seriennummer.\n(2) Aus dem Pass- oder Personalausweisregister darf 1.bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 eine Übermittlung des Lichtbilds und\n2.bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 eine Übermittlung des Lichtbilds und der Unterschrift\nnur dann erfolgen, wenn die Anfrage zu einer eindeutigen Übereinstimmung geführt hat.\n(3) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie zur Adressierung von automatisierten Mitteilungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 können die Seriennummer und das Geburtsdatum verwendet werden.","PPDAV - § 4 Auswahldaten; Voraussetzung der Übermittlung\n\n(1) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 können verwendet werden: 1.der Familienname, die Vornamen, der Tag der Geburt und der letzte Tag der Gültigkeit des Passes oder des Personalausweises oder\n2.in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Passgesetzes sowie des § 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes die Seriennummer.\n(2) Aus dem Pass- oder Personalausweisregister darf 1.bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 eine Übermittlung des Lichtbilds und\n2.bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 eine Übermittlung des Lichtbilds und der Unterschrift\nnur dann erfolgen, wenn die Anfrage zu einer eindeutigen Übereinstimmung geführt hat.\n(3) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie zur Adressierung von automatisierten Mitteilungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 können die Seriennummer und das Geburtsdatum verwendet werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Standards der Datenübermittlung","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Technische Grundlagen des Abruf- und Mitteilungsverfahrens","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze","1",[],[],false]