[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pr_fbv_2015-29a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pr_fbv_2015","Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-06-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpr_fbv_2015\u002Fxml.zip",6553959,"§ 29a","29a","Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015\u002F751","Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts","(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015\u002F751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) entsprechen. Dabei ist zu beurteilen, ob 1.die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung und\n2.die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung\neingehalten werden.\n(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2015\u002F751 zu erfüllen.\n(3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.","PR_FBV_2015 - Aufsichtliche Vorgaben - Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts - § 29a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015\u002F751\n\n(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015\u002F751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) entsprechen. Dabei ist zu beurteilen, ob 1.die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung und\n2.die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung\neingehalten werden.\n(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2015\u002F751 zu erfüllen.\n(3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 29","Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260\u002F2012","29",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 28","Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021\u002F1230","28",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 27","Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen","27",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 29b","Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz","29b",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 30","Ausnahmen für gruppenangehörige Institute","30",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 31","Berichterstattung über das Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft","31",[],false]