[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pr_fbv_2015-55":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pr_fbv_2015","Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-06-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpr_fbv_2015\u002Fxml.zip",6553985,"§ 55","55","Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen","Bausparkassengeschäft","(1) Die Beurteilung gemäß § 54 umfasst auch die Sicherung der Darlehensforderungen und die Angemessenheit der Beleihungswertermittlung.\n(2) Die Baudarlehen sind nach ihrer Inanspruchnahme am Ende des Berichtsjahres nach der Aufgliederung in Anlage 2 Position 1 Nummer 7 zu gliedern. Dabei sind mehrere Baudarlehen an einen Kreditnehmer zusammenzufassen. Für jede Größenklasse sind die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag der Darlehen und deren prozentualer Anteil am Gesamtbestand der Baudarlehen anzugeben. Hierbei ist nach Bauspardarlehen, Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten sowie nach sonstigen Baudarlehen zu gliedern.","PR_FBV_2015 - Sondergeschäfte - Bausparkassengeschäft - § 55 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen\n\n(1) Die Beurteilung gemäß § 54 umfasst auch die Sicherung der Darlehensforderungen und die Angemessenheit der Beleihungswertermittlung.\n(2) Die Baudarlehen sind nach ihrer Inanspruchnahme am Ende des Berichtsjahres nach der Aufgliederung in Anlage 2 Position 1 Nummer 7 zu gliedern. Dabei sind mehrere Baudarlehen an einen Kreditnehmer zusammenzufassen. Für jede Größenklasse sind die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag der Darlehen und deren prozentualer Anteil am Gesamtbestand der Baudarlehen anzugeben. Hierbei ist nach Bauspardarlehen, Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten sowie nach sonstigen Baudarlehen zu gliedern.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 7","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 54","Organisation und Auflagen","54",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 52","Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes","52",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 51","Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte","51",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 56","Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen","56",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 57","Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen","57",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 58","Einsatz von Derivaten","58",[],false]