[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pr_fv_2017-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pr_fv_2017","Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-07-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpr_fv_2017\u002Fxml.zip",9760588,"§ 17","17","Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften","Besondere Prüfungsgebiete","(1) Der Prüfer hat über die angewendeten Berechnungs- und Bewertungsmethoden der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften zu berichten und zur Angemessenheit dieser Methoden Stellung zu nehmen. Die Nutzung von Wahlrechten und Gestaltungsspielräumen ist zu erläutern und deren Angemessenheit zu beurteilen.\n(2) Zu den einzelnen Elementen in der Solvabilitätsübersicht, unter denen einforderbare Beträge ausgewiesen werden, ist im Prüfungsbericht jeweils zu erläutern, 1.wie sich die einforderbaren Beträge auf die Prämienrückstellungen und die Schadenrückstellungen für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen verteilen und\n2.in welchem Umfang sich die einforderbaren Beträge aus traditionellen Rückversicherungsverträgen, Finanzrückversicherungsverträgen und Risikotransferverträgen mit Zweckgesellschaften ergeben.","PR_FV_2017 - Besondere Prüfungsgebiete - § 17 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften\n\n(1) Der Prüfer hat über die angewendeten Berechnungs- und Bewertungsmethoden der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften zu berichten und zur Angemessenheit dieser Methoden Stellung zu nehmen. Die Nutzung von Wahlrechten und Gestaltungsspielräumen ist zu erläutern und deren Angemessenheit zu beurteilen.\n(2) Zu den einzelnen Elementen in der Solvabilitätsübersicht, unter denen einforderbare Beträge ausgewiesen werden, ist im Prüfungsbericht jeweils zu erläutern, 1.wie sich die einforderbaren Beträge auf die Prämienrückstellungen und die Schadenrückstellungen für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen verteilen und\n2.in welchem Umfang sich die einforderbaren Beträge aus traditionellen Rückversicherungsverträgen, Finanzrückversicherungsverträgen und Risikotransferverträgen mit Zweckgesellschaften ergeben.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen Anlagen in Fondsform","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Bewertungsverfahren und -modelle für bestimmte Vermögenswerte","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Fremdgenutzte Immobilien","14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Versicherungstechnische Rückstellungen","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 19","Besonderheiten bei der Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungsunternehmen","19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 20","Bewertungsmodelle versicherungstechnischer Rückstellungen in der Personenversicherung","20",[],false]