[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pr_fv_2017-41":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pr_fv_2017","Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-07-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpr_fv_2017\u002Fxml.zip",9760614,"§ 41","41","Berichterstattung über die Verwendung von Ratings","Weitere regulatorische Vorgaben","(1) Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, wie und in welchem Umfang das Unternehmen oder die Gruppe eigene Kreditrisikobewertungen vornimmt, um zu vermeiden, dass das Unternehmen oder die Gruppe sich bei der Bewertung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments automatisch auf Ratings stützt. Zur Angemessenheit dieser zusätzlichen Bewertungen ist dabei unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Risiken, denen das Unternehmen oder die Gruppe ausgesetzt ist, Stellung zu nehmen.\n(2) Sofern das geprüfte Unternehmen oder die Gruppe als Emittent von strukturierten Finanzinstrumenten fungiert, sind die betreffenden Finanzinstrumente darzustellen. Es ist anzugeben, auf welche Weise die Anforderungen eingehalten worden sind, die sich ergeben aus den Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060\u002F2009 und aus den technischen Regulierungsstandards.","PR_FV_2017 - Weitere regulatorische Vorgaben - § 41 Berichterstattung über die Verwendung von Ratings\n\n(1) Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, wie und in welchem Umfang das Unternehmen oder die Gruppe eigene Kreditrisikobewertungen vornimmt, um zu vermeiden, dass das Unternehmen oder die Gruppe sich bei der Bewertung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments automatisch auf Ratings stützt. Zur Angemessenheit dieser zusätzlichen Bewertungen ist dabei unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Risiken, denen das Unternehmen oder die Gruppe ausgesetzt ist, Stellung zu nehmen.\n(2) Sofern das geprüfte Unternehmen oder die Gruppe als Emittent von strukturierten Finanzinstrumenten fungiert, sind die betreffenden Finanzinstrumente darzustellen. Es ist anzugeben, auf welche Weise die Anforderungen eingehalten worden sind, die sich ergeben aus den Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060\u002F2009 und aus den technischen Regulierungsstandards.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 8",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 40b","Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechnologie des Versicherungsunternehmens bei der Prüfung","40b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 40a","Einhaltung der Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2019\u002F2088 und gemäß der Verordnung (EU) 2020\u002F852","40a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 40","Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012","40",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 42","Anzeigewesen","42",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 43","Anordnungen der Bundesanstalt nach dem Wertpapierhandelsgesetz","43",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 43a","Zeitpunkt der Prüfung","43a",[],false]