[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pr_fv_2017-52":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pr_fv_2017","Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-07-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpr_fv_2017\u002Fxml.zip",9869430,"§ 52","52","Mindestanforderungen an den Konzernprüfungsbericht","Bericht zur Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts","(1) Die wirtschaftliche Lage des Konzerns ist nach Maßgabe der §§ 28 bis 31 darzustellen und zu erläutern. Dabei ist insbesondere auf die Konzeption der Steuerung des Konzerns unter Würdigung der Konzernstruktur sowie der Segmentierung in Geschäftsbereiche einzugehen.\n(2) Der Prüfungsbericht hat allgemeine Erläuterungen nach Maßgabe des § 45 zu enthalten.\n(3) Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines einzelnen konzernangehörigen Unternehmens kann verwiesen werden, wenn die Lage des Konzerns durch dieses ganz überwiegend bestimmt wird und der Gegenstand des Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt ist.\n(4) § 24 Absatz 2 und § 44 sind entsprechend anzuwenden.","PR_FV_2017 - Besonderer Teil des Prüfungsberichts - Bericht zur Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts - § 52 Mindestanforderungen an den Konzernprüfungsbericht\n\n(1) Die wirtschaftliche Lage des Konzerns ist nach Maßgabe der §§ 28 bis 31 darzustellen und zu erläutern. Dabei ist insbesondere auf die Konzeption der Steuerung des Konzerns unter Würdigung der Konzernstruktur sowie der Segmentierung in Geschäftsbereiche einzugehen.\n(2) Der Prüfungsbericht hat allgemeine Erläuterungen nach Maßgabe des § 45 zu enthalten.\n(3) Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines einzelnen konzernangehörigen Unternehmens kann verwiesen werden, wenn die Lage des Konzerns durch dieses ganz überwiegend bestimmt wird und der Gegenstand des Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt ist.\n(4) § 24 Absatz 2 und § 44 sind entsprechend anzuwenden.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 10","Kapitel 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 51","In die Konsolidierung einzubeziehende Unternehmen","51",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 50","Einzelne Posten der Gewinn- und Verlust-Rechnung","50",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 49","Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen","49",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 53","Ort der Berichterstattung","53",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 54","Übergangsvorschrift","54",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 55","Inkrafttreten","55",[],false]