[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pr_vofortkfmbf-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pr_vofortkfmbf","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung und Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-11-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpr_vofortkfmbf\u002Fxml.zip",1262882,"§ 2","2","Zulassungsvoraussetzungen",null,"(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1.eine erfolgreich abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen Ausbildungsberuf oder\n2.eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten zweijährigen Ausbildungsberuf und eine zweijährige Berufspraxis.\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.","PR_VOFORTKFMBF - § 2 Zulassungsvoraussetzungen\n\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1.eine erfolgreich abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen Ausbildungsberuf oder\n2.eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten zweijährigen Ausbildungsberuf und eine zweijährige Berufspraxis.\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Gliederung der Prüfung","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Prüfungsinhalte im Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen“","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Prüfungsinhalte im Handlungsbereich „Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten“","5",[],false]