[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-prodhaftg-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":90},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"prodhaftg","Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-12-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fprodhaftg\u002Fxml.zip",1263076,"§ 1","1","Haftung",null,"(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.\n(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn 1.er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,\n2.nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,\n3.er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,\n4.der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder\n5.der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.\n(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.\n(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.","PRODHAFTG - § 1 Haftung\n\n(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.\n(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn 1.er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,\n2.nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,\n3.er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,\n4.der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder\n5.der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.\n(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. 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Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (\"Rom II\") folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n1.    Ist der Begriff \"Inverkehrbringen\" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864\u002F2007 dahingehend zu verstehen, dass ein Produkt auch dann in dem Staat in Verkehr gebracht wird, in dem der Endabnehmer es von einem Händler erwirbt, wenn der Hersteller, der in einem anderen Staat seinen Sitz hat, das Produkt zuvor an seinem Sitz an einen Spediteur übergeben hat, der das Produkt unmittelbar an den Sitz des Endabnehmers geliefert hat, oder erfolgt das Inverkehrbringen dann auch im Verhältnis zum Endabnehmer in dem Staat, in dem der Hersteller seinen Sitz hat?\n2.    Ist der Begriff \"Inverkehrbringen\" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864\u002F2007 dahingehend auszulegen, dass ein Inverkehrbringen nicht nur durch den Hersteller selbst, sondern auch durch einen Dritten, wie etwa einen Händler, der es vom Hersteller erworben hat, erfolgen kann?\n3.    Falls die Frage Ziffer 2 zu bejahen ist: Steht es einem \"Inverkehrbringen\" des konkret schadhaften\u002Fschädigenden Produktes im Staat des Endkunden in diesem Fall entgegen, wenn der Endkunde vom Händler das Produkt als Komponente einer umfangreicheren technischen Gesamtanlage, die der Händler beim Erwerber installiert, erwirbt oder least?\n4.    Welches nationale Recht ist anzuwenden, wenn keine der Anknüpfungsvarianten des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864\u002F2007 greift?\n5.    Ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Produkt in einem bestimmten Staat im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864\u002F2007 in Verkehr gebracht worden ist, auf das konkrete schadhafte\u002Fschädigende Produkt abzustellen, oder ist es ausreichend, wenn jedenfalls ein identisches Produkt oder ein gleichartiges Produkt in dem bestimmten Staat in Verkehr gebracht worden ist?","2025-04-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE711832025.zip","rechtsprechung",{"title":44,"ecli":45,"leitsatz":46,"date":47,"source_url":48,"source_type":42},"BGH, Urt. v. 01.08.2023 – VI ZR 82\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:010823UVIZR82.22.0","Zum Vorliegen eines Produktfehlers bei einem gebrochenen Keramikinlay einer Hüftendoprothese.","2023-08-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315792023.zip",{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":42},"BGH, Urt. v. 21.03.2023 – VI ZR 1369\u002F20","ECLI:DE:BGH:2023:210323UVIZR1369.20.0","Zur deliktischen Produzentenhaftung bei einem mit Herbiziden verunreinigten Düngemittel.","2023-03-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300352023.zip",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":42},"BGH, Beschl. v. 02.07.2019 – VI ZR 42\u002F18","ECLI:DE:BGH:2019:020719BVIZR42.18.0","Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen überspannter Anforderungen an die hinreichende Substantiierung des Klägervortrags.","2019-07-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313192019.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":42},"BGH, Beschl. v. 16.04.2019 – VI ZR 157\u002F18","ECLI:DE:BGH:2019:160419BVIZR157.18.0","Zur Gehörsverletzung bei der Feststellung eines Produktfehlers (hier: Metallabrieb bei Hüftprothese).","2019-04-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304602019.zip",{"title":68,"ecli":17,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":42},"BGH, Urt. v. 09.06.2015 – VI ZR 284\u002F12","1. Bei Herzschrittmachern können wegen ihrer Funktion, der Situation besonderer Verletzlichkeit der diese Geräte nutzenden Patienten und des außergewöhnlichen Schadenspotentials alle Produkte derselben Produktgruppe oder Produktionsserie als fehlerhaft eingestuft werden, wenn bei Geräten der Gruppe oder Serie ein nennenswert erhöhtes Ausfallrisikos festgestellt wurde, ohne dass ein Fehler bei dem im konkreten Fall implantierten Herzschrittmacher festgestellt zu werden braucht.\n2. Der Hersteller haftet für den Ersatz des durch eine chirurgische Operation zum Austausch eines fehlerhaften Herzschrittmachers verursachten Schadens, wenn der Austausch erforderlich ist, um den Fehler zu beseitigen und das Sicherheitsniveau wiederherzustellen, das die Patienten zu erwarten berechtigt sind.","2015-06-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303812015.zip",{"title":73,"ecli":17,"leitsatz":74,"date":70,"source_url":75,"source_type":42},"BGH, Urt. v. 09.06.2015 – VI ZR 327\u002F12","1. Bei implantierbaren Cardioverter Defibrillatoren (ICD) können wegen ihrer Funktion, der Situation besonderer Verletzlichkeit der diese Geräte nutzenden Patienten und des außergewöhnlichen Schadenspotentials alle Produkte derselben Produktgruppe oder Produktionsserie als fehlerhaft eingestuft werden, wenn bei Geräten der Gruppe oder Serie eine Fehlfunktion festgestellt wurde, ohne dass der Fehler bei dem im konkreten Fall betroffenen ICD festgestellt zu werden braucht.\n2. Der Hersteller haftet für den Ersatz des durch eine chirurgische Operation zum Austausch eines fehlerhaften ICD verursachten Schadens, wenn der Austausch erforderlich ist, um den Fehler zu beseitigen und das Sicherheitsniveau wiederherzustellen, das die Patienten zu erwarten berechtigt sind.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300752015.zip",{"title":77,"ecli":17,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":42},"BGH, Urt. v. 25.02.2014 – VI ZR 144\u002F13","1. Führt eine übermäßige Überspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten, liegt ein Fehler des Produkts Elektrizität vor.\n2. Nimmt der Betreiber des Stromnetzes Transformationen auf eine andere Spannungsebene - hier in die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern - vor, ist er Hersteller des Produkts Elektrizität.\n3. In diesem Fall ist das Produkt Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer in den Verkehr gebracht.","2014-02-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315552014.zip",{"title":82,"ecli":17,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":42},"BGH, EuGH-Vorlage v. 30.07.2013 – VI ZR 327\u002F12","Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:\n1. Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85\u002F374\u002FEWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Amtsblatt Nr. L 210 vom 7. August 1985, S. 29-33) dahin auszulegen, dass ein Produkt, wenn es sich um ein in den menschlichen Körper implantiertes Medizinprodukt (hier: implantierbarer Cardioverter Defibrillator - ICD) handelt, bereits dann fehlerhaft ist, wenn bei einer signifikanten Anzahl von Geräten derselben Serie eine Fehlfunktion aufgetreten, ein Fehler des im konkreten Fall implantierten Geräts aber nicht festgestellt ist?\n2. Falls Frage 1 mit ja beantwortet wird:\nHandelt es sich bei den Kosten der Operation zur Explantation des Produkts und zur Implantation eines anderen ICD um einen durch Körperverletzung verursachten Schaden im Sinne der Art. 1, Art. 9 Satz 1 lit. a der Richtlinie 85\u002F374\u002FEWG?","2013-07-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303802013.zip",{"title":87,"ecli":17,"leitsatz":88,"date":84,"source_url":89,"source_type":42},"BGH, EuGH-Vorlage v. 30.07.2013 – VI ZR 284\u002F12","Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:\n1. Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85\u002F374\u002FEWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Amtsblatt Nr. L 210 vom 7. August 1985, S. 29-33) dahin auszulegen, dass ein Produkt, wenn es sich um ein in den menschlichen Körper implantiertes Medizinprodukt (hier: Herzschrittmacher) handelt, bereits dann fehlerhaft ist, wenn Geräte derselben Produktgruppe ein nennenswert erhöhtes Ausfallrisiko haben, ein Fehler des im konkreten Fall implantierten Geräts aber nicht festgestellt ist?\n2. Falls Frage 1 mit ja beantwortet wird:\nHandelt es sich bei den Kosten der Operation zur Explantation des Produkts und zur Implantation eines anderen Herzschrittmachers um einen durch Körperverletzung verursachten Schaden im Sinne der Art. 1, Art. 9 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 85\u002F374\u002FEWG?","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE606032013.zip",false]