[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-prodsg2011v_10-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"prodsg2011v_10","Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-11-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fprodsg2011v_10\u002Fxml.zip",1263147,"§ 13","13","EU-Konformitätserklärung und Erklärung nach Anhang III der Richtlinie 2013\u002F53\u002FEU","Konformität und Konformitätsbewertung","(1) Mit der EU-Konformitätserklärung erklärt der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder, im Falle des Anhangs V der Richtlinie 2013\u002F53\u002FEU, die dort genannte Person, dass die Erfüllung der Anforderungen, die in § 3 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung und Anhang I der Richtlinie 2013\u002F53\u002FEU genannt sind, nachgewiesen wurde.\n(2) Die EU-Konformitätserklärung enthält 1.die Angabe des zum Nachweis im Sinne des Absatzes 1 verwendeten Moduls des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768\u002F2008\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93\u002F465\u002FEWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) und\n2.im Falle des Verfahrens nach Anhang V der Richtlinie 2013\u002F53\u002FEU die dort vorgesehenen Angaben.\nSie ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die EU-Konformitätserklärung ist nach dem Muster in Anhang IV der Richtlinie 2013\u002F53\u002FEU und in deutscher Sprache auszustellen.\n(3) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt deren Aussteller, der den Motor einbaut, die Verantwortung für die Konformität des Produkts.\n(4) Die EU-Konformitätserklärung ist folgenden Produkten beizufügen, wenn diese auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden: 1.Wasserfahrzeugen,\n2.Bauteilen, wenn diese selbständig in Verkehr gebracht werden und\n3.Antriebsmotoren.\n(5) Die Erklärung des Herstellers eines unvollständigen Wasserfahrzeugs muss die in Anhang III der Richtlinie 2013\u002F53\u002FEU genannten Angaben enthalten. Sie ist dem unvollständigen Wasserfahrzeug beizufügen und in deutscher Sprache auszustellen.","PRODSG2011V_10 - Konformität und Konformitätsbewertung - § 13 EU-Konformitätserklärung und Erklärung nach Anhang III der Richtlinie 2013\u002F53\u002FEU\n\n(1) Mit der EU-Konformitätserklärung erklärt der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder, im Falle des Anhangs V der Richtlinie 2013\u002F53\u002FEU, die dort genannte Person, dass die Erfüllung der Anforderungen, die in § 3 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung und Anhang I der Richtlinie 2013\u002F53\u002FEU genannt sind, nachgewiesen wurde.\n(2) Die EU-Konformitätserklärung enthält 1.die Angabe des zum Nachweis im Sinne des Absatzes 1 verwendeten Moduls des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768\u002F2008\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93\u002F465\u002FEWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) und\n2.im Falle des Verfahrens nach Anhang V der Richtlinie 2013\u002F53\u002FEU die dort vorgesehenen Angaben.\nSie ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die EU-Konformitätserklärung ist nach dem Muster in Anhang IV der Richtlinie 2013\u002F53\u002FEU und in deutscher Sprache auszustellen.\n(3) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt deren Aussteller, der den Motor einbaut, die Verantwortung für die Konformität des Produkts.\n(4) Die EU-Konformitätserklärung ist folgenden Produkten beizufügen, wenn diese auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden: 1.Wasserfahrzeugen,\n2.Bauteilen, wenn diese selbständig in Verkehr gebracht werden und\n3.Antriebsmotoren.\n(5) Die Erklärung des Herstellers eines unvollständigen Wasserfahrzeugs muss die in Anhang III der Richtlinie 2013\u002F53\u002FEU genannten Angaben enthalten. Sie ist dem unvollständigen Wasserfahrzeug beizufügen und in deutscher Sprache auszustellen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Angabe der Wirtschaftsakteure","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Pflichten der privaten Einführer","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Einführer oder Händler als Hersteller","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","CE-Kennzeichnung","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Konformitätsbewertungsverfahren","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Entwurf und Bau","16",[],false]