[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-prodsg2011v_10-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"prodsg2011v_10","Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-11-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fprodsg2011v_10\u002Fxml.zip",1263159,"§ 25","25","Ordnungswidrigkeiten","Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen","(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Produkt eine dort genannte Nummer oder Information trägt,\n2.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n3.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, dort genannte Kontaktdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,\n4.entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 eine Gebrauchsanleitung oder Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt,\n5.entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 ein Produkt in den Verkehr bringt oder\n6.entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 5 Absatz 3 oder § 12 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Unterlage, Kopie oder Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,\n2.entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 7, eine Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\n3.entgegen § 8 Absatz 5 eine Abschrift nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält oder nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann,\n4.entgegen § 12 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder\n5.entgegen § 12 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Information vorgelegt werden kann.","PRODSG2011V_10 - Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen - § 25 Ordnungswidrigkeiten\n\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Produkt eine dort genannte Nummer oder Information trägt,\n2.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n3.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, dort genannte Kontaktdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,\n4.entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 eine Gebrauchsanleitung oder Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt,\n5.entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 ein Produkt in den Verkehr bringt oder\n6.entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 5 Absatz 3 oder § 12 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Unterlage, Kopie oder Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,\n2.entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 7, eine Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\n3.entgegen § 8 Absatz 5 eine Abschrift nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält oder nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann,\n4.entgegen § 12 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder\n5.entgegen § 12 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Information vorgelegt werden kann.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 24","Formale Nichtkonformität","24",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 23","Vorläufige Maßnahmen der zuständigen Behörde","23",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 22","Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure","22",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 26","Straftaten","26",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 27","Übergangsvorschriften","27",[],false]