[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-prodsg2011v_12-16d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"prodsg2011v_12","Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-04-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fprodsg2011v_12\u002Fxml.zip",3771662,"§ 16d","16d","Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen","Notfallverfahren","(1) Bei Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 41d Absatz 1 der Richtlinie 2014\u002F33\u002FEU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014\u002F33\u002FEU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.\n(2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Montagebetriebe und Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.\n(3) In den Verkehr gebrachte Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, gelten auch nach dem Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014\u002F33\u002FEU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen.","PRODSG2011V_12 - Notfallverfahren - § 16d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen\n\n(1) Bei Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 41d Absatz 1 der Richtlinie 2014\u002F33\u002FEU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014\u002F33\u002FEU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.\n(2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Montagebetriebe und Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.\n(3) In den Verkehr gebrachte Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, gelten auch nach dem Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014\u002F33\u002FEU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16c","Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren,bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist","16c",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 16b","Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge","16b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 16a","Anwendung der Notfallverfahren","16a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16e","Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden","16e",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18","Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde","18",[],false]