[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-prodsg2011v_12-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"prodsg2011v_12","Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-04-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fprodsg2011v_12\u002Fxml.zip",21301265,"§ 21","21","Ordnungswidrigkeiten","Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen","(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 2 Satz 1 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in den Verkehr bringt,\n2.entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 oder § 7 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist,\n3.entgegen § 6 Absatz 1 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge eine dort genannte Nummer oder eine andere Information trägt,\n4.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,\n5.entgegen § 6 Absatz 3 oder § 8 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge eine Betriebsanleitung beigefügt ist,\n6.entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information angegeben wird,\n7.entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in den Verkehr bringt oder\n8.entgegen § 16c Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 5 Absatz 3 oder § 7 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 11 Absatz 2 eine technische Unterlage, die EU-Konformitätserklärung oder eine Zulassung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,\n2.entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 oder § 8 Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 oder § 12 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder\n3.entgegen § 14 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt.","PRODSG2011V_12 - Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen - § 21 Ordnungswidrigkeiten\n\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 2 Satz 1 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in den Verkehr bringt,\n2.entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 oder § 7 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist,\n3.entgegen § 6 Absatz 1 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge eine dort genannte Nummer oder eine andere Information trägt,\n4.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,\n5.entgegen § 6 Absatz 3 oder § 8 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge eine Betriebsanleitung beigefügt ist,\n6.entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information angegeben wird,\n7.entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in den Verkehr bringt oder\n8.entgegen § 16c Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 5 Absatz 3 oder § 7 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 11 Absatz 2 eine technische Unterlage, die EU-Konformitätserklärung oder eine Zulassung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,\n2.entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 oder § 8 Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 oder § 12 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder\n3.entgegen § 14 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Formale Nichtkonformität","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Konforme Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die ein Risiko darstellen","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde","18",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 23","Übergangsvorschriften","23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 24","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","24",[],false]