[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-prodsg2011v_6-12b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"prodsg2011v_6","Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-04-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fprodsg2011v_6\u002Fxml.zip",3771680,"§ 12b","12b","Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Behältern","Notfallverfahren","(1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Behälter, die in dem in § 12a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 12 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 12a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.\n(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.\n(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Behälter nach Absatz 1 zu erhöhen, für die sie notifiziert wurden.","PRODSG2011V_6 - Notfallverfahren - § 12b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Behältern\n\n(1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Behälter, die in dem in § 12a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 12 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 12a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.\n(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.\n(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Behälter nach Absatz 1 zu erhöhen, für die sie notifiziert wurden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12a","Anwendung der Notfallverfahren","12a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Konformitätsbewertungsverfahren","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Angabe der Wirtschaftsakteure","11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12c","Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist","12c",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12d","Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen","12d",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12e","Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden","12e",[],false]