[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-prodsg2011v_6-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"prodsg2011v_6","Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-04-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fprodsg2011v_6\u002Fxml.zip",21301291,"§ 17","17","Ordnungswidrigkeiten","Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen","(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 einen einfachen Druckbehälter in den Verkehr bringt,\n2.entgegen § 6 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein einfacher Druckbehälter eine dort genannte Nummer oder Kennzeichnung trägt,\n3.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt oder\n4.entgegen § 6 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind,\n5.entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen einfachen Druckbehälter in den Verkehr bringt oder\n6.entgegen § 12c Absatz 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 5 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 8 Absatz 6 eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,\n2.entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7, oder entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder\n3.entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt.","PRODSG2011V_6 - Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen - § 17 Ordnungswidrigkeiten\n\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 einen einfachen Druckbehälter in den Verkehr bringt,\n2.entgegen § 6 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein einfacher Druckbehälter eine dort genannte Nummer oder Kennzeichnung trägt,\n3.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt oder\n4.entgegen § 6 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind,\n5.entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen einfachen Druckbehälter in den Verkehr bringt oder\n6.entgegen § 12c Absatz 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 5 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 8 Absatz 6 eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,\n2.entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7, oder entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder\n3.entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Formale Nichtkonformität","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Konforme einfache Druckbehälter, die ein Risiko darstellen","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde","14",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 19","Übergangsvorschriften","19",[],false]