[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-prodsg_2021-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"prodsg_2021","Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fprodsg_2021\u002Fxml.zip",9760637,"§ 12","12","Anträge auf Notifizierung","Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen","(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis beantragen, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen.\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 legt die Konformitätsbewertungsstelle Folgendes bei: 1.eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der Konformitätsbewertungsverfahren und der Produkte, für die sie Kompetenz beansprucht, und\n2.sofern vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des § 13 erfüllt.\n(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der Befugnis erteilenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um überprüfen, feststellen und regelmäßig überwachen zu können, ob sie die Anforderungen des § 13 erfüllt.","PRODSG_2021 - Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen - § 12 Anträge auf Notifizierung\n\n(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis beantragen, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen.\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 legt die Konformitätsbewertungsstelle Folgendes bei: 1.eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der Konformitätsbewertungsverfahren und der Produkte, für die sie Kompetenz beansprucht, und\n2.sofern vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des § 13 erfüllt.\n(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der Befugnis erteilenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um überprüfen, feststellen und regelmäßig überwachen zu können, ob sie die Anforderungen des § 13 erfüllt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Konformitätsvermutung","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Erteilung der Befugnis, Notifizierungsverfahren","15",[],false]